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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.2011, Az.: BVerwG 2 B 38.11
Geltung der Zeit für das Anziehen und Ausziehen der Polizeiuniform in der Dienststelle vor Beginn und nach Ende des Dienstes als Arbeitszeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22987
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 38.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 02.12.2010 - AZ: 6 A 1546/10

Rechtsgrundlage:

Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG

BVerwG, 25.08.2011 - BVerwG 2 B 38.11

Redaktioneller Leitsatz:

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG kommt keine Bedeutung für die Beantwortung der Frage zu, ob die Arbeitszeit eines Polizeivollzugsbeamten bereits mit dem Anziehen der Polizeiuniform in der Dienststelle beginnt und erst nach deren Ablegen endet. Im Übrigen gehören die Zeiten für das An- und Ausziehen der Uniform auch nicht bereits wegen der dienstlichen Uniformpflicht der Polizeivollzugsbeamten zur Arbeitszeit.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die Rechtssache rechtsgrundsätzlich bedeutsam ist.

2

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Wach- und Wechseldienst. Mit seiner Klage will er auch festgestellt wissen, dass es sich bei der Zeit, die für das An- und Ausziehen der Polizeiuniform in der Dienststelle vor Beginn und nach Ende des Dienstes erforderlich ist, um Arbeitszeit handelt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Frage sei aufgrund einer Interessenabwägung zu beantworten, weil normative Regelungen fehlten. Weder die Verordnung über die Arbeitszeit für Polizeivollzugsbeamte - AZVOPol - noch die Richtlinie 2003/88/EG enthielten Vorgaben für Beginn und Ende der Arbeitszeit. Zwar seien Polizeivollzugsbeamte verpflichtet, im Dienst Uniform zu tragen. Jedoch fielen nicht alle Tätigkeiten, die erforderlich seien, um den Dienst ausüben zu können, in die Arbeitszeit. Dies gelte etwa für den Weg von der Wohnung zur Dienststelle und für dienstlich veranlasste Reisen außerhalb der Regelarbeitszeit. Gegen die Einbeziehung der für das An- und Ausziehen der Uniform benötigten Zeiten in die Arbeitszeit spreche, dass das Umkleiden vor und nach dem Dienst in der Wohnung die Lebensführung der Polizeibeamten allenfalls geringfügig beeinträchtige. Aufgrund der umfassenden beamtenrechtlichen Pflichtenbindung sei es Polizeibeamten zumutbar, wegen des Tragens der Uniform auf dem Weg von der Wohnung zum Dienst und zurück um Hilfe gebeten zu werden oder in Einsatzsituationen zu geraten.

3

Der Kläger hält die Frage nach der Einbeziehung der für das Umkleiden benötigten Zeit in die Arbeitszeit aus zwei Gründen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam. Vorrangig sei zu klären, ob die Anrechnung dieser Zeiten auf die Arbeitszeit unmittelbar nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vorgegeben werde. Wenn dies nicht der Fall sei, müsse geklärt werden, ob die Anrechnung geboten sei, weil das An- und Ausziehen der Uniform ausschließlich im Interesse des Dienstherrn liege. Dieser verpflichte die Polizeivollzugsbeamten, ihren Dienst in Uniform zu leisten.

4

Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hat der Senat über die Revisionszulassung ausschließlich aufgrund der Beschwerdebegründung zu entscheiden. Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer nicht angesprochen hat, können nicht zur Zulassung führen. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.; stRspr). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage eindeutig beantwortet werden kann, etwa aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Wortlauts der maßgeblichen Norm (Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - [...] Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen>).

5

Danach bedarf es keines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl L 299 vom 18. November 2003 S. 10) nicht festlegt, welche Tätigkeiten in die Arbeitszeit einzubeziehen sind. Nach dieser auch für Beamte geltenden Bestimmung ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeiten ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Diesem Wortlaut lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, welche Tätigkeiten als dienstliche Verrichtungen auf die Arbeitszeit anzurechnen sind. Vielmehr lässt der Wortlaut des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nur den vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schluss zu, die Bestimmung regle die Voraussetzungen für Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht. Dementsprechend kommt Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG keine Bedeutung für die Beantwortung der Frage zu, ob die Arbeitszeit bereits mit dem Anziehen der Polizeiuniform in der Dienststelle beginnt und erst nach deren Ablegen endet.

6

Auch liegt auf der Hand, dass die Zeiten für das An- und Ausziehen der Uniform nicht bereits wegen der dienstlichen Uniformpflicht der Polizeivollzugsbeamten zur Arbeitszeit gehören. Bei dem Anziehen der Uniform handelt es sich um eine typische Vorbereitungshandlung, die zur Aufnahme des Dienstes erforderlich ist. Derartige Tätigkeiten im Grenzbereich zwischen privatem und dienstlichem Bereich sind nicht zwangsläufig dem Dienst zuzurechnen. Vielmehr bedarf es einer Entscheidung des Dienstherrn, dass die jeweilige Tätigkeit zu dem Kreis der dienstlichen Aufgaben gehört. Unter dieser Voraussetzung stellt die benötigte Zeit Arbeitszeit dar. Der Dienstherr muss sich bei der Entscheidung, ob er eine Vorbereitungshandlung in die Dienstausübung einbezieht, von verschiedenen Gesichtspunkten leiten lassen. So stellen Tätigkeiten mit dienstlichem Bezug, die die Beamten in der Dienststelle vornehmen müssen, regelmäßig Dienstausübung dar. Folgerichtig behandelt der Beklagte die Übergabe und Übernahme der Einsatzmittel bei Schichtwechsel sowie das Prüfen, An- und Ablegen der Dienstpistole in den Diensträumen als Dienstausübung und die dafür erforderlichen Zeiten als Arbeitszeit. Daran anknüpfend hat das Oberverwaltungsgericht alle Tätigkeiten als dienstlich bewertet, die die Benutzung der Dienstpistole ermöglichen. Diese Einordnung liegt auch bei anderen Vorbereitungshandlungen nahe, die nicht der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und mit einem mehr als geringfügigen zeitlichen Aufwand verbunden sind. Demgegenüber stellen die zur Aufnahme des Dienstes notwendigen Fahrten von der Wohnung zur Dienststelle keine Dienstausübung, die Fahrtzeiten keine Arbeitszeit dar, weil die Beamten eigenverantwortlich entscheiden, wo sie ihre Wohnung nehmen.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Belange, die bei der Zuordnung des An- und Ausziehens der Uniform zu berücksichtigen sind, erkannt und plausibel gewürdigt. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Dienstherr das An- und Ausziehen der Polizeiuniform nicht als Dienstausübung, die hierfür benötigten Zeiten demnach nicht als Arbeitszeit bewerten muss, weil sich die Beamten in ihrer Wohnung umziehen können und der zeitliche Aufwand für das Umkleiden nicht ins Gewicht fällt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Herbert
Dr. Heitz
Dr. Maidowski

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