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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2010, Az.: BVerwG 2 WD 8.09
Auferlegung der Kosten eines Rechtsmittels gegen die Herabsetzung eines Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten wegen eines Dienstvergehens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10459
Aktenzeichen: BVerwG 2 WD 8.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

TDiG Süd - 17.02.2009 - AZ: S 2 VL 44/08

Rechtsgrundlage:

§ 139 Abs. 2 WDO

BVerwG, 25.01.2010 - BVerwG 2 WD 8.09

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
...
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
am 25. Januar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabgesetzt.

2

Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 19. März 2009 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 zurückgenommen hat.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.

Golze
Dr. Dette
Dr. Müller

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