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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2010, Az.: BVerwG 7 A 1.10
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41546
Aktenzeichen: BVerwG 7 A 1.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 25.01.2010 - BVerwG 7 A 1.10

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 25. Januar 2010

durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Das Verfahren wird eingestellt.

  2.  

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

  3.  

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Schipper

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