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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2010, Az.: BVerwG 5 B 7.09
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 41545
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 7.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 02.07.2008 - AZ: 1 B 97/07

BVerwG, 25.01.2010 - BVerwG 5 B 7.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 25. Januar 2010

durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,

den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und

die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2008 wird aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine treuhänderische Bindung ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich sei (vgl. UA S. 7 f. in Abweichung von den Urteilen vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 und BVerwG 5 C 12.08 -, wonach zivilrechtlich wirksam zustande gekommene und auch nachgewiesene (verdeckte) Treuhandabreden ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sind).

Hund

Prof. Dr. Berlit

Stengelhofen

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