Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: BVerwG 2 B 90.09
Bestehen einer Einschätzungsprärogative bei einer Verleihung erforderlicher Leistungen ohne Ermessensreduzierung auf Null i.R.v. Einstellungsvoraussetzungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22843
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 90.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Saarland - 26.06.2009 - AZ: 3 A 154/08

BVerwG, 24.09.2009 - BVerwG 2 B 90.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Dr. Maidowski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Juni 2009 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die 1938 geborene und 2003 in den Ruhestand getretene Klägerin begehrt von der Beklagten, die Verleihung der Bezeichnung als außerplanmäßige Professorin.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die dagegen erhobene Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die für die Verleihung erforderlichen Leistungen nach § 43 Abs. 2 SUG würden nicht vorliegen, wobei insoweit eine Einschätzungsprärogative der Beklagten bestehe. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Unabhängig davon erfülle die Klägerin die auch in ihrem Fall maßgeblichen allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen deshalb nicht, weil sie die Altersgrenze überschritten habe.

3

Die hiergegen gerichtete, auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Die Beschwerde macht den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar geltend, lässt aber - hinsichtlich beider Gründe, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht - nicht erkennen, worin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache bestehen soll. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einem Angriff gegen die Würdigung des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall. Derartiges Vorbringen genügt zur Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass diese eine höchstrichterlich bislang ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das Beschwerdevorbringen lässt eine solche Frage nicht ansatzweise erkennen.

5

Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO daraus ableitet, dass ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis hervorragender Leistungen nicht entsprochen, sie jedenfalls aber nicht darauf hingewiesen worden sei, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, so dass zudem eine Überraschungsentscheidung vorliege, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Revision nicht. Hinsichtlich beider - sich in tatsächlicher Hinsicht eher widersprechender - Rügen hätte es der Darlegung bedurft, dass die Entscheidung auf solchen Fehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO "beruhen" kann, obwohl das Oberverwaltungsgericht die Berufung auch aus dem selbständig tragenden Grund zurückgewiesen hat, die Klägerin habe schon die nach den allgemeinen dienstrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen maßgebliche Altersgrenze überschritten. Eine Überraschungsentscheidung ist nicht gegeben, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den aus ihrer Sicht bestehenden Aufklärungsbedarf im Vorfeld der mündlichen Verhandlung selbst hervorgehoben haben, so dass ihnen die Bedeutung dieses Aspekts bewusst war. Das Unterlassen weiterer Aufklärung durch das Berufungsgericht war von diesem Hintergrund nicht "überraschend"; erst recht bestand keine Pflicht, auf die Möglichkeit eines Beweisantrags hinzuweisen. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte, ist der Sitzungsniederschrift im Übrigen nicht zu entnehmen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Herbert
Dr. Burmeister
Dr. Maidowski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.