Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.2009, Az.: BVerwG 10 C 26.08
Anspruch eines Iraners auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Bedrohungen im Falle der Rückkehr in den Iran aufgrund politischer Aktivitäten des Iraners
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29072
Aktenzeichen: BVerwG 10 C 26.08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 14.06.2007 - AZ: VGH 14 B 05.31263

BVerwG, 24.09.2009 - BVerwG 10 C 26.08

Redaktioneller Leitsatz:

§ 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf im jugendlichen Alter eingereiste Ausländer anwendbar, auch wenn diese sich auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung habe bilden können.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Iran in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2003), wird das Verfahren eingestellt.

Insoweit sind der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2005 wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 aufgehoben, soweit er die Flüchtlingsanerkennung betrifft.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1

Der Kläger, ein im April 1984 geborener iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der Kläger kam zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im August 1999 nach Deutschland und beantragte Asyl. In diesem Verfahren wurden von ihm keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) lehnte den Antrag ab. Die Entscheidung ist seit Mai 2000 bestandskräftig.

3

Im Dezember 2000 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), den er mit exilpolitischen Aktivitäten für die "Organisation zum Schutz der Rechte iranischer Christen" und die "Konstitutionalistische Partei Irans" begründete. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist seit August 2002 bestandskräftig.

4

Im April 2003 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag und machte geltend, er habe Anfang 2003 an einem regimekritischen Theaterstück über die politische Justiz im Iran mitgewirkt, das über einen Fernsehsender in den Iran ausgestrahlt worden sei. Mit Bescheid vom 22. April 2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab (Nr. 1 und 2 des Bescheides) und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an (Nr. 3 des Bescheides).

5

Nach Rücknahme des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 des Bescheides vom 22. April 2003 zu der Feststellung verpflichtet, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf den Iran vorliegen. Durch die innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebrachten neuen politischen Aktivitäten habe sich die Sachlage geändert. Dem Kläger drohe nunmehr bei Rückkehr Verfolgung. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat das Bundesamt mit Bescheid vom 9. August 2006 zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran festgestellt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachte exilpolitische Betätigung sei ihm nicht verwehrt. Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelausschluss nach § 28 Abs. 2 AsylVfG sei zwar auch auf bereits eingeleitete Folgeverfahren anwendbar. Er greife aber nicht ein, wenn sich der Ausländer - wie hier - auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung habe bilden können (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG finde weder im Gesetzestext noch in den Materialien eine Stütze. Die inzwischen geänderte und im Revisionsverfahren zugrunde zu legende Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG enthalte keine Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 AsylVfG. Der Gesetzgeber habe mit § 28 Abs. 2 AsylVfG dem Asylmissbrauch durch gefahrlose Verfolgungsprovokation vom sicheren Zufluchtsland aus entgegenwirken wollen. Aus dem Wortlaut der Neufassung ergebe sich, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG keine Anwendung finde. Selbst wenn man unterstelle, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 28 Abs. 1 AsylVfG sinngemäß auf § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden sei, sei der Kläger nicht als Flüchtling anzuerkennen, da er bei Stellung des zweiten Folgeantrages bereits volljährig gewesen sei.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

8

Der Bundesbeauftragte für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Vertreter des Bundesinteresses haben sich am Verfahren beteiligt und sind mit der Beklagten der Auffassung, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG auch auf im jugendlichen Alter eingereiste Ausländer Anwendung findet.

9

In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts klargestellt, dass das im Bescheid des Bundesamts vom 9. August 2006 festgestellte Abschiebungsverbot dahin zu verstehen ist, dass es sich nunmehr auf den subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG bezieht. Da der Kläger inzwischen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Iran in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts vom 22. April 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

10

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit wirkungslos sind.

11

Hinsichtlich des nur noch anhängigen Begehrens des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Revision der Beklagten begründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger aufgrund der von ihm nach Abschluss des vorangegangenen Folgeverfahrens geschaffenen Nachfluchttatbestände im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Die Begründung des Berufungsgerichts, warum der Regelausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG hier ausnahmsweise nicht eingreift, hält jedoch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Da der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

Wegen der Einzelheiten der Begründung der vorliegenden Entscheidung wird auf das Urteil des Senats vom gleichen Tag in der gemeinsam verhandelten Sache BVerwG 10 C 25.08 Bezug genommen; die dort den Zwillingsbruder des Klägers betreffenden Ausführungen gelten für den Kläger entsprechend.

13

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Senat geht davon aus, dass der im Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits (betreffend die Abschiebungsandrohung in den Iran) so geringfügig ist, dass er kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.

Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Fricke

Verkündet am 24. September 2009

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.