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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: BVerwG 10 B 6.09
Vorbehalt ; weitere Beschwerde ; Auslegung ; Richtlinie ; entsprechende Anwendung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40170
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 6.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 26.08.2008 - AZ: A 1 B 860/06

BVerwG, 24.09.2009 - BVerwG 10 B 6.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 24. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2008 aufgehoben.

  2.  

    Die Revision wird zugelassen.

  3.  

    Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beklagten wird eingestellt.

  4.  

    Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  5.  

    Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 und 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als Sikh in Afghanistan) geben.

3

Über die weiteren vom Beteiligten vorgebrachten Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.

4

Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 9. März 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

5

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, da sie ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann

Richter

Prof. Dr. Kraft

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