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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.2009, Az.: BVerwG 10 B 5.09
weitere Beschwerde ; Auslegung ; Richtlinie ; Bewilligung ; Prozesskostenhilfe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40169
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 5.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 26.08.2008 - AZ: A 1 B 521/07

BVerwG, 24.09.2009 - BVerwG 10 B 5.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 24. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin ..., beigeordnet.

  2.  

    Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2008 wird aufgehoben.

  3.  

    Die Revision wird zugelassen.

  4.  

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Die Beschwerden der Beklagten und des Beteiligten sind zulässig und begründet.

3

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als Hindu in Afghanistan) geben.

4

Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.

Dr. Mallmann

Richter

Prof. Dr. Kraft

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