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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.2016, Az.: BVerwG 9 B 34.16
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bezüglich der Zumutbarkeit eines Anschlusses des auf einem Grundstück gelegenen Gebäudes an den Schmutzwassersammler
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25025
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 34.16
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:240816B9B34.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 25.04.2016 - AZ: 4 L 93/15

Rechtsgrundlage:

§ 86 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 24.08.2016 - BVerwG 9 B 34.16

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 969,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Vortrag zum Ablauf der Planung im zweiten Bauabschnitt nicht berücksichtigt habe, vermag eine Gehörsverletzung schon deswegen nicht zu begründen, weil das Oberverwaltungsgericht auf diesen Vortrag in den Beschlussgründen (BA S. 6) eingeht. Dass es dabei zu anderen Schlussfolgerungen als die Klägerin kommt, begründet keinen Gehörsverstoß.

3

Das Vorbringen der Klägerin führt darüber hinaus nicht auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) bezüglich der Zumutbarkeit eines Anschlusses des auf dem Grundstück der Klägerin gelegenen Gebäudes an den Schmutzwassersammler. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4; Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 12.15 - Rn. 10). Die angefochtene Entscheidung beruht auf der rechtlichen Annahme, ein beitragspflichtiger Vorteil entstehe bereits mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage für ein Grundstück. Der Umstand, dass ein Anschluss an die bestehende Bebauung auf dem Grundstück möglicherweise mit erheblichem Kostenaufwand verbunden sei, ändere nichts daran, dass jedenfalls dem Grundstück ein (wirtschaftlicher) Vorteil im Sinne des Beitragsrechts geboten werde. Hiervon ausgehend bedurfte es keiner weiteren gerichtlichen Aufklärung des von der Klägerin geltend gemachten Aufwands für die Herstellung eines Hausanschlusses.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dr. Bier

Steinkühler

Dr. Dieterich

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