Beschl. v. 24.08.2012, Az.: BVerwG 9 VR 7.12
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
DVBl 2012, 3
BVerwG, 24.08.2012 - BVerwG 9 VR 7.12
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37 500 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 23. August 2012 zu teilen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 37 500 € entfallen 30 000 € auf die Antragstellerin zu 1 sowie 7 500 € auf die Antragstellerin zu 2.
Buchberger
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