Beschl. v. 24.08.2012, Az.: BVerwG 2 B 8.12 (2 C 16.12)
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Berlin-Brandenburg - 05.09.2011 - AZ: OVG 6 B 20.09
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 24.08.2012 - BVerwG 2 B 8.12 (2 C 16.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. September 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.
Domgörgen
Dr. Heitz
Dr. Hartung
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.