Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.2012, Az.: BVerwG 1 WNB 4.12
Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO bei Berufung auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24165
Aktenzeichen: BVerwG 1 WNB 4.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

TDiG N 1 RL 1/12

TDiG N 1 BLa 1/12

BVerwG, 24.08.2012 - BVerwG 1 WNB 4.12

Redaktioneller Leitsatz:

Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 24. August 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die statthafte, fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) liegt nicht vor.

2

Die Beschwerde behauptet die Versagung rechtlichen Gehörs, in dem sie geltend macht, das Truppendienstgericht sei nicht auf das Vorbringen des Antragstellers eingegangen,

a) dass der beurteilende Vorgesetzte auf der Grundlage der Leistungs- und Befähigungsbewertung zu einer in sich stimmigen Verwendungsperspektive gelangt sei, zu der die Einschätzung des Stellung nehmenden nächsthöheren Vorgesetzten in einem unauflöslichen Widerspruch stehe; wenn bei einer von beiden Vorgesetzten mitgetragenen Erhöhung des Durchschnittswertes der Aufgabenerfüllung beide hinsichtlich der prognostischen Teile der Beurteilung zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangten, begründe dies unabhängig von Nr. 102 Buchst. c ZDv 20/6 einen Widerspruch im Sinne der ZDv 20/6,

b) dass ihm, dem Antragsteller, der nächsthöhere Stellung nehmende Vorgesetzte ausdrücklich erklärt habe, dass er sich nach wie vor an die Ergebnisse der Abstimmungsgespräche gebunden fühle,

c) dass die (der Stellungnahme zugrunde gelegte) ehemalige Vergleichsgruppe fehlerhaft zusammengesetzt gewesen sei; auf diesen Gesichtspunkt komme es an, wenn von einer fehlenden Bindung des nächsthöheren Vorgesetzten an die Abstimmungsgespräche - wie vom Truppendienstgericht ausgesprochen - auszugehen sei,

d) dass die Besorgnis der Befangenheit in der Person des Stellung nehmenden nächsthöheren Vorgesetzten begründet sei, wenn dieser an einer Bindung an Abstimmungsgespräche festhalte, obwohl nach der Feststellung des Truppendienstgerichts eine derartige Bindung an Abstimmungsgespräche nicht bestehe.

3

Mit diesem Vortrag macht die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO geltend. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gilt auch im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 -, vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 - und vom 12. Juni 2012 - BVerwG 1 WNB 2.12 -). Gegen diesen Grundsatz hat das Truppendienstgericht in dem angegriffenen Beschluss indessen nicht verstoßen.

4

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - [...] Rn. 10 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 - und vom 12. Juni 2012 - BVerwG 1 WNB 2.12 -). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht Rechnung trägt. Das Gericht ist nicht gehalten, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen; insbesondere begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist.

5

Diese Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind hier nicht erfüllt.

6

Das Truppendienstgericht hat den unter a) bis d) referierten Vortrag des Antragstellers mit eigenen Worten auf den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Beschlusses als Parteivorbringen dargestellt, damit zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Diesen Sachvortrag des Antragstellers hat das Gericht in Teil II seiner Entscheidungsgründe in dem Umfang im Einzelnen erörtert und rechtlich gewürdigt, als er nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung erheblich war. Das Gericht hat bei seiner Feststellung, dass zwischen den Verwendungsvorschlägen des beurteilenden Vorgesetzten (Abschnitt 5 der Beurteilung) und den Aussagen des Stellung nehmenden nächsthöheren Vorgesetzten zum Potenzial und zur Prognose der Entwicklung des Antragstellers kein inhaltlicher Widerspruch besteht, darauf abgestellt, dass die Beschreibung des Potenzials und der Entwicklungsprognose (Nr. 906 Buchst. b und Nr. 910 Buchst. a ZDv 20/6 i.V.m. Nr. 102 Buchst. c ZDv 20/6) nicht den Charakter einer vergangenheitsbezogenen Betrachtung aufweist, sondern vielmehr eine in die Zukunft orientierte Einschätzung darstellt. Dabei hat das Truppendienstgericht die Eigenständigkeit des höchstpersönlichen Werturteils des nächsthöheren Vorgesetzten bei der Festlegung der Entwicklungsprognose für den beurteilten Soldaten hervorgehoben und unterstrichen, dass diese Einschätzung mit Rücksicht auf ihren prognostischen Inhalt von den Aussagen und Bewertungen zur Aufgabenerfüllung abweichen kann (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 4.09 und 1 WB 5.09 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 2 Rn. 52 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 30.11 - Rn. 39, 40). Aus diesen Grundsätzen hat das Truppendienstgericht die - seine Entscheidung tragende - Rechtsauffassung abgeleitet, dass der Stellung nehmende nächsthöhere Vorgesetzte bei der Festlegung der Entwicklungsprognose in Wahrnehmung seines eigenständigen Beurteilungsspielraums nicht an die Reihung innerhalb einer bestimmten Vergleichsgruppe im Rahmen von zuvor geführten Abstimmungsgesprächen oder an bestimmte Verwendungsempfehlungen bzw. prognostische Äußerungen des beurteilenden Vorgesetzten gebunden sei. Deshalb kam es nach der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts auf den Inhalt der Verwendungsperspektive, die der beurteilende Vorgesetzte formuliert hatte, auf Probleme der Vergleichsgruppenbildung sowie auf die angebliche Aussage des nächsthöheren Vorgesetzten, dieser "fühle sich" bei der Festlegung der Entwicklungsprognose an die Ergebnisse von Abstimmungsgesprächen gebunden, nicht an. Insofern kann offen bleiben, ob dieses "Gefühl" einer Bindung an Abstimmungsgespräche gegebenenfalls ein Motiv für den Stellung nehmenden nächsthöheren Vorgesetzten gewesen sein mag, seinen Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Entwicklungsprognose nicht voll auszuschöpfen. Denn das Truppendienstgericht hat den entsprechenden Vortrag des Antragstellers in seine Entscheidung einbezogen (vgl. insbesondere Seite 3 des Beschlusses: "Dabei habe er die Ergebnisse der früheren Abstimmungsgespräche als Grundlage gewählt ..."). Auf die Frage einer möglichen Befangenheit des Stellung nehmenden nächsthöheren Vorgesetzten ist das Truppendienstgericht auf Seite 7 des Beschlusses eingegangen und hat seine Rechtsauffassung dazu dargelegt.

7

Die weiteren Einwendungen der Beschwerde richten sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassungen des Truppendienstgerichts. Damit wird indessen ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO (Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - BVerwG 1 WNB 4.09 -, vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11 - und vom 12. Juni 2012 - BVerwG 1 WNB 2.12 -).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. von Heimburg

Dr. Frentz

Dr. Langer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.