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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.2014, Az.: BVerwG 8 B 19.14 (8 B 81.13)
Zulässigkeit der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung durch eine Anhörungsrüge
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19322
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 19.14 (8 B 81.13)
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 24.06.2014 - AZ: 8 B 81/13

BVerwG, 24.06.2014 - BVerwG 8 B 19.14 (8 B 81.13)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2014
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 24. März 2014 - BVerwG 8 B 81.13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

Anhörungsrügen stellen keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 <5 B 110.06> -, vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 <7 C 18.05> - und vom 24. November 2011 - BVerwG 8 C 13.11 <8 C 5.10> - jeweils [...]). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 -Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 -[...]). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24. März 2014 das entscheidungsrelevante Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit in gebotenem Maße auseinandergesetzt. Aufgrund des Vortrags des Klägers, der im Stil einer Berufungsbegründung sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts richtete und damit den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entsprach, hatte der Senat keine Veranlassung zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat. Entscheidungsrelevant war für den Senat, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO schon nicht zulässig war. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger in seiner Anhörungsrüge nicht auseinander. Er macht zwar nunmehr einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, nämlich dass der Sachverhalt durch das Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß von Amts wegen ermittelt worden sei und dass er seine Position mit Schreiben vom 3. September 2013 schriftlich dargelegt habe. Sein Vortrag habe in den Urteilsgründen keinerlei Eingang gefunden. Diese Rüge erfolgt zum einen nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO rechtzeitig und zum anderen legt sie nicht dar, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht noch hätte aufklären müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, und ob der Kläger oder sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hingewirkt habe oder sich dem Verwaltungsgericht von sich aus eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das Verfahren gemäß § 152a VwGO dient nicht dazu, den Vortrag im Beschwerdeverfahren zu ergänzen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Hauser

Dr. Deiseroth

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