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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.2013, Az.: BVerwG 9 B 49.12
Aussetzung eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung eines anderen Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht bei Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.06.2013
Referenz: JurionRS 2013, 39927
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 49.12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 94 VwGO

BVerwG, 24.06.2013 - BVerwG 9 B 49.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird gemäß § 94 VwGO bis zum Abschluss des bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 1 K 484/13.WI anhängigen Verfahrens, in dem über die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens 1 K 504/07.WI entschieden wird, ausgesetzt. Beide Verfahren wirken sich auch auf das anhängige Verfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht aus.

Dr. Bier

Prof. Dr. Korbmacher

Buchberger

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