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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.2015, Az.: BVerwG 4 BN 33.13
Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Lösen von Gesteinsmaterial in einem Porphyrsteinbruch
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15211
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 33.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Baden-Württemberg - 29.01.2013 - AZ: VGH 3 S 2533/10

BVerwG, 24.03.2015 - BVerwG 4 BN 33.13

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 1/07-07 für den Bereich "Porphyrsteinbruch mit Wachenberg" der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan).

2

Die Antragstellerin ist die Pächterin von Grundstücken der Beschwerdeführerin in den Verfahren 4 BN 30. und 31.13, auf denen seit 1893 ein Quarzporphyr-Steinbruch betrieben wird. Derzeit betreibt sie den Steinbruch auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1983. In südlicher Richtung wird der Steinbruch durch die Kammlinie des Wachenbergs begrenzt, südwestlich grenzt die Wachenburg an das Steinbruchgelände an, unmittelbar westlich davon beginnt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin.

3

In der Raumnutzungskarte des Regionalplans "Unterer Neckar" ist das Gebiet um den Wachenberg als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe festgelegt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor.

4

Bei einer Großrutschung im Jahre 2003 lösten sich entlang der rund 230 m hohen Steinbruchwand im Süden des Geländes ca. 2 000 m3 Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus und berührt die Kammlinie des Wachenbergs. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. Diese Empfehlung aufgreifend beantragte die Antragstellerin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung des Steinbruchs in südlicher Richtung, wobei durch die Abflachung des Hangs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenberg verändert und auch die Kuppe des Wachenbergs selbst angeschnitten werden sollten. Die Antragsgegnerin verweigerte wegen der damit einhergehenden Veränderungen des Landschaftsbildes ihr gemeindliches Einvernehmen. Das zuständige Landratsamt lehnte daraufhin die beantragte Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 ab, wies aber darauf hin, dass es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig halte.

5

Bereits im Jahre 2007 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des angefochtenen Bebauungsplans, zur punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. In seiner Sitzung vom 29. September 2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin neben der Änderung des Flächennutzungsplans den Bebauungsplan als Satzung. Am 22. Oktober 2010 wurden die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilte Genehmigung der Flächennutzungsplan-Änderung sowie der Beschluss des Bebauungsplans bekannt gemacht. Wesentliches Ziel der Planung ist es, das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette der Antragsgegnerin sei. Auch soll eine von dem Steinbruch ausgehende Gefährdung von Menschen, soweit dies im Wege der Bauleitplanung bewerkstelligt werden kann, dauerhaft und wirksam ausgeschlossen werden. Im Bebauungsplan festgesetzt ist eine "Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein (§ 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB)", deren Grenze der Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 grundsätzlich entspricht, im nördlichen Bereich allerdings in Teilen dahinter zurückbleibt und im Süden in denjenigen Bereichen erweitert, in denen diese Grenze durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau überschritten ist. Westlich, südlich und östlich der festgesetzten Abbaufläche schließt sich eine Festsetzung "Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB)" an. Auf einer für das Landschaftsgebiet besonders bedeutsamen Teilfläche des Waldes im Süden um die Kammlinie des Wachenbergs ist zusätzlich eine "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)" festgesetzt.

6

Den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, die Revision hat er nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich Antragstellerin mit der Beschwerde.

II

7

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

8

1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

9

a) Ohne Erfolg bleiben die Verfahrensrügen, mit denen sich die Beschwerde dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Prognose der Antragsgegnerin über die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes bei Durchführung der Planung als ermittlungsfehlerfrei gebilligt habe.

10

Nach Auffassung der Beschwerde lasse sich die "Feststellung" des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Prognose der Antragsgegnerin über die Möglichkeit der Erhaltung des Landschaftsbildes bei Durchführung der Planung nicht ermittlungsfehlerhaft sei, auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhalts nicht treffen. Ihr Vortrag erschöpft sich allerdings im Wesentlichen darin, nach Art eines Vortrags in der Tatsacheninstanz Argumente dafür anzuführen, warum nicht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs, sondern ihre eigene, hiervon abweichende Beweiswürdigung richtig sei. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, der sie ihre eigene, hiervon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht dargetan (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 9 B 645.94 - ).

11

Ohne Erfolg bleibt auch die hieran anknüpfende Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde macht geltend, selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der bisherigen Sachverständigenäußerungen nicht zu der - von ihr für richtig gehaltenen - Schlussfolgerung gelangt wäre, hätte er jedenfalls ein Sachverständigengutachten einholen müssen, um zu klären, in welcher Weise sich die nach allen schriftlichen Sachverständigengutachten nicht auszuschließenden Hangrutschungen auf den Erhalt der Kammlinie bzw. das bestehende Landschaftsbild auswirken könnten. Sie meint, eines Beweisantrages der Antragstellerin habe es hierzu nicht bedurft, derartige Ermittlungen wären vielmehr von Amts wegen durchzuführen gewesen. Zumindest auf den Beweisantrag der Antragstellerin hin wäre dieser Frage nachzugehen gewesen. Einen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde auch mit diesem Vortrag nicht auf. Sie lässt bereits im Unklaren, ob die Antragstellerin einen entsprechenden Beweisantrag im Normenkontrollverfahren gestellt hat. Abgesehen davon legt die Beschwerde nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 15 ff.) lagen der Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss mindestens neun Gutachten oder Stellungnahmen zur Standfestigkeit der Steinbruchwände vor, die sie ausgewertet und auf die sie größtenteils Bezug genommen habe. Auf der Grundlage dieser Gutachten habe die Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss davon ausgehen dürfen, dass bei Realisierung ihrer Planung keine Veränderung der Kammlinie des Wachenbergs hin zur Wachenburg durch eine einzige Großrutschung oder sukzessive Rutschungen in einem Umfang drohe, die der Veränderung der Kammlinie im Fall einer Erteilung der erweiterten Abbaugenehmigung gleich- oder auch nur nahekäme. Zur Begründung dieser Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof zentrale Aussagen der Gutachten herausgegriffen und richterlich gewürdigt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); eigene Fachkunde hat er sich hierbei - entgegen der Behauptung der Beschwerde - nicht zugemessen. Der Sache nach richtet sich die Kritik der Beschwerde auch hier wieder gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Beschwerde führt Gründe an, warum der Verwaltungsgerichtshof das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nicht oder nicht vollständig auf die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen habe stützen können. Konkrete Angaben dazu, warum die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen als Grundlage der Beweiswürdigung unzureichend gewesen sein und einer Ergänzung durch weitere Sachverständigengutachten bedürfen sollen, fehlen.

12

b) Ein Verfahrensfehler ist auch nicht dargetan, soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs wendet, das Vorhandensein einer rekultivierten Kippe an der Südwestböschung des Steinbruchs sei von der Antragstellerin bis zum Satzungsbeschluss nicht vorgetragen worden und habe sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen müssen, weshalb offen bleiben könne, ob dieser Umstand wegen der bestandskräftigen Abbaugenehmigung von 1983 rechtlich überhaupt zu einem Abbauhindernis führen würde.

13

Die in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde versucht zu begründen, warum das Vorhandensein einer rekultivierten Kippe für die Antragsgegnerin doch ohne Weiteres erkennbar, wenn ihr nicht gar bekannt gewesen sei. Dass der Verwaltungsgerichtshof wesentlichen vorinstanzlichen Sachvortrag unbeachtet gelassen oder nicht in Erwägung gezogen hätte, wird nicht einmal behauptet. Mit dem weiteren Vortrag, indem der Verwaltungsgerichtshof aktenwidrig ausgeschlossen habe, dass sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit der Frage habe befassen müssen, ob das von ihr angenommene Abbaupotential in diesem Bereich aus artenschutzrechtlichen Gründen gar nicht zur Verfügung stehe, habe er der Antragstellerin den diesbezüglichen Einwand abgeschnitten, wendet sich die Beschwerde wiederum gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung. Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit fehlt schon deshalb jede Substanz, weil es bei der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mit der Frage habe befassen müssen, ob das von ihr angenommene Abbaupotential in diesem Bereich zur Verfügung steht, nicht - wie die Beschwerde selbst zum Ausdruck bringt ("musste") - um Tatsachenfeststellung, sondern um rechtliche Würdigung geht.

14

c) Der behauptete Verstoß gegen die Grundsätze richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht schlüssig dargetan.

15

Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die artenschutzrechtliche Stellungnahme der Planungsgruppe Natur und Umwelt (PGNU) fehlinterpretiert, indem er davon ausgegangen sei, dass es sich hierbei im Ergebnis um eine FFH-Vorprüfung im Vorfeld einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 4 BauGB handele. Sie wendet sich ferner dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet gelassen habe, dass die Antragsgegnerin der Anregung der Gutachter nicht gefolgt sei, im Bereich um die Fledermausstollen einen "Korridor" zu schaffen, der nicht in die Darstellung Abbaufläche einbezogen werden solle.

16

Diese - mit dem Beschwerdevortrag in dem die Flächennutzungsplan-Änderung der Antragsgegnerin betreffenden Verfahren 4 BN 32.13 wortidentischen - Rügen beziehen sich auch inhaltlich auf die Änderung des Flächennutzungsplans und nicht auf den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bebauungsplan. Denn die Beschwerde wendet sich gegen die - den Fledermausstollen umfassende - Erweiterung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 16 im Verfahren 3 S 2485/11) nur in der Flächennutzungsplan-Änderung dargestellt ist, während der Bebauungsplan nur eine Fläche in einer Natura 2000-Kulisse betraf, in der der Gesteinsabbau seit 1983 bestandskräftig genehmigt und seither bis heute ununterbrochen erfolgt sei (UA S. 37 im Verfahren 3 S 2533/10). Einen Verfahrensmangel im hier streitgegenständlichen Verfahren zeigt die Beschwerde damit nicht auf.

17

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

18

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob ein Flächennutzungsplan, der Abgrabungskonzentrati-onsflächen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darstellt, die über eine Abbaufläche, die in einem zeitgleich aufgestellten Bebauungsplan festgesetzt werden, hinausgehen, ein Plan im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist, der dazu führen kann, dass auch der Bebauungsplan - das Projekt - auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen zu prüfen ist.

19

Mit der Frage möchte die Beschwerde klären lassen, in welcher Weise Summationswirkungen zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan zu prüfen und zu berücksichtigen sind.

20

Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Wie bereits dargestellt und auch von der Beschwerde selbst hervorgehoben, ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 37) gerade nicht davon ausgegangen, dass durch den Bebauungsplan weitergehende Beeinträchtigungen des FFH- und des Vogelschutzgebiets zugelassen werden, sondern vielmehr davon, dass durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahre 1983 bestandskräftig zugelassene und fortwährend ausgeübte Beeinträchtigungen planerisch lediglich übernommen würden. Auch in den "Zacken", mit denen das Plangebiet nach Süden über die Grenze der Abbaugenehmigung hinausrage, sei der Abbau faktisch bereits erfolgt oder habe die Großrutschung stattgefunden. Somit sei keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein "einzelnes Projekt" im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der FFH-RL vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie genehmigt worden sei. An diese Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Von Summationswirkungen zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, auf die die Grundsatzrüge zielt, könnte er nicht ausgehen.

21

b) Hilfsweise für den Fall der - oben unter 1.c) begründeten - Erfolglosigkeit ihrer auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum FFH-rechtlichen Gebietsschutz bezogenen Verfahrensrügen greift die Beschwerde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch mit einer Grundsatzrüge an. Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält sie die Frage,

ob bei der Darstellung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan mit der Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die abschließende Prüfung, ob das Vorhaben bzw. Teile davon nach "§ 34 BauGB" (gemeint ist: § 34 BNatSchG) geeignet sind, das Natura 2000-Ge-biet erheblich zu beeinträchtigen, in ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden kann, wenn bereits aufgrund einer Vorprüfung feststeht, dass Teile des durch die Konzentrationsfläche dargestellten Abbaugebiets nicht abgebaut werden können.

22

Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Sie bezieht sich wiederum nur auf den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Decker

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