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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.2010, Az.: BVerwG 9 A 16.09
Verfahrenseinstellung nach wirksamem Vergleich über den Nichtvollzug eines Planfeststellungsbeschlusses
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13303
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 16.09
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 24.03.2010 - BVerwG 9 A 16.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist am 26. Februar 2010 wirksam geworden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung haben die Beteiligten entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

2

Der Beklagte hat in dem Vergleich erklärt, er werde den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2009 nicht vollziehen, soweit er die Anschlussstelle Frohburg, den Neubau der Staatsstraße S 11 und des Knotenpunktes 1 (B 95/S 11) sowie Maßnahmen an der bestehenden S 11 betrifft. Er werde insoweit ein ergänzendes Verfahren einschließlich einer erneuten Bedarfsprüfung für die Verlegung der S 11 durchführen, in dem auch die Klägerin zu beteiligen ist. Damit hat der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweisen des Gerichts Rechnung getragen, wonach Ermittlungs- und Bewertungsdefizite hinsichtlich des Bedarfs für die planfestgestellte Verlegung der S 11 als notwendige Folgemaßnahme des Neubaus der A 72 bestehen, die nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG unter Beteiligung der insoweit enteignungsbetroffenen Klägerin behoben werden können, das auch die mit der Verlegung der S 11 untrennbar zusammenhängenden Teile des Planfeststellungsbeschlusses umfasst. In diesem Umfang hätte die Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs voraussichtlich Erfolg gehabt und hat die Klägerin durch den Vergleich ihr Klageziel erreicht.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Dr. Storost
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher

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