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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.11.2009, Az.: BVerwG 3 B 32.09
Rücknahme einer erteilten Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28041
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 32.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Meiningen - 26.02.2009 - AZ: 8 K 555/06

BVerwG, 23.11.2009 - BVerwG 3 B 32.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die auf § 48 ThürVwVfG gestützte Rücknahme der ihm erteilten Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG), soweit darin festgestellt worden ist, dass Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen, und deshalb Leistungen gewährt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Rücknahme bestätigt und die Klage abgewiesen, weil sich der Kläger die Rehabilitierungsbescheinigung durch Verschweigen seiner Zusammenarbeit mit dem Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei (K 1) verschafft habe und durch den Verrat des Fluchtplanes eines potenziellen Republikflüchtlings im Jahre 1972 zumindest in einem Fall gegen die Grundsätze der Menschlichkeit im Sinne des § 4 BerRehaG verstoßen habe.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Der Kläger kann sich weder auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen (1.) noch liegt einer der gerügten Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.).

3

1.

Die Grundsatzrügen greifen nicht durch. Die beiden aufgeworfenen Fragen:

  1. (a)

    Liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 4 BerRehaG vor, wenn der Betroffene eine gegen ihn selbst gerichtete Straftat bei der Polizei zur Anzeige gebracht hat, welche zur Vorbereitung der Republikflucht gedient haben soll?

  2. (b)

    Stellt es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dar, wenn der Hinweis auf eine beabsichtigte Republikflucht auf einer vom MfS selbst gestreuten Legende beruht?

sind nicht klärungsbedürftig, weil sie sich ohne Weiteres beantworten lassen oder aber - besonders auch mit den dazu gegebenen Begründungen - Tatsachen einbeziehen, die vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden sind.

4

Es liegt auf der Hand, dass es im Sinne der Frage zu (a) nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat, eine Straftat der in Rede stehenden Art, nämlich mit allgemeinem kriminellen Gehalt (hier: Diebstahl bzw. Unterschlagung) anzuzeigen. Das gilt fraglos auch dann, wenn die angezeigte Tat der Vorbereitung der Republikflucht des Täters gedient hat. Darauf hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung aber nicht gestützt; es hat tragend herausgestellt, dass der Kläger außer der Diebstahlsanzeige "durch den Verrat eines Fluchtplanes" gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe (UA S. 10). Das geht über die in der Frage zu (a) zugrunde gelegten Tatsachen hinaus, und führt auf den entscheidungserheblichen Kern des Rechtsstreits. Dieser ist in der vom Verwaltungsgericht angeführten und ausgewerteten Rechtsprechung des Senats geklärt: Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (Beschluss vom 16. Mai 2006 - BVerwG 3 PKH 15.05 - [...], und schon Urteil vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - BVerwGE 116, 100 = Buchholz 428.8 § 4 BerRehaG Nr. 1). Die Frage, ob diese Regelannahme zu Lasten des Klägers berechtigt ist, hängt demgegenüber von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab und ist daher nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

5

Anlass zu weitergehenden Klärungen zeigt der Kläger auch mit seiner zweiten Frage nicht auf, mit der er wohl der Sache nach eine generell geltende Ausnahme von dem genannten Grundsatz geklärt wissen will. Eine solche Ausnahme kommt auf der Grundlage der in diesem Zusammenhang behaupteten Tatsachen indes nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Senats wird kein Nachweis verlangt, dass die Spitzeltätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen (Urteil vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 11.05 - Buchholz 428.7 § 16 StrRehaG Nr. 2). Damit ist zugleich für unerheblich erklärt, ob die Spitzeltätigkeit im Einzelfall ins Leere geht, etwa weil der Spitzel einer "vom MfS gestreuten Legende" aufsitzt. Die subjektive Fehlvorstellung ändert nichts daran, dass sich der Informant in das Repressionssystem der DDR verstrickt und deshalb Informationen weitergegeben hat, die generell und nach seiner Vorstellung auch im Einzelfall zur Verfolgung führen konnten. Die weiteren Deutungen und Schlussfolgerungen des Klägers in diesem Zusammenhang führen auf keine Frage revisiblen Rechts, sondern betreffen wiederum die Anwendung der entwickelten Grundsätze auf den Fall.

6

2.

Ein Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor.

7

Der Kläger meint zu Unrecht, die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) kranke daran, dass im Urteil entscheidungserhebliche Umstände widersprüchlich bewertet worden seien. Es ist nur vordergründig widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht die streitige Frage, ob der Kläger Inhaber eines Treffquartiers für das Kommissariat 1 der Abteilung Kriminalpolizei gewesen ist, im Zusammenhang mit der Rücknehmbarkeit der Rehabilitierungsbescheinigung bejaht (UA S. 6), bei der Bewertung, ob ein Ausschlussgrund nach § 4 BerRehaG vorgelegen hat, hingegen unentschieden lässt (UA S. 9). Zwar hängt die Fristwahrung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 ThürVwVfG davon ab, ob der Kläger die Rehabilitierungsbescheinung im zurückgenommenen Umfang durch arglistige Täuschung über diesen Umstand "erwirkt" hat, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die verschwiegene Inhaberschaft eines Treffquartiers als solche - wie vom Verwaltungsgericht später angenommen - materiell nicht die Verweigerung der Rehabilitierungsbescheinigung gerechtfertigt hätte. So ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu verstehen. Gemeint ist offensichtlich, dass die Täuschung des Klägers die im Urteilstatbestand dargestellten späteren Ermittlungen verzögert hat, die zur Aufdeckung des entscheidungserheblichen - zur Verweigerung der Bescheinigung wie zu ihrer teilweisen Rücknahme berechtigenden - Sachverhalts geführt haben. Damit weist das Verwaltungsgericht ein und derselben Tatsache lediglich die ihr in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen jeweils beizumessende Tragweite zu.

8

Die weiteren Ausführungen der Beschwerde, vertiefend im Schriftsatz vom 6. Juli 2009, führen ebenfalls nicht auf eine fehlerhafte Überzeugungsbildung. Mit diesem Vortrag bestreitet der Kläger die verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen oder will Umstände anders bewertet wissen. Jedoch wären die damit geltend gemachten Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wenn sie denn vorlägen, revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Vom Revisionsgericht kann nur die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze überprüft werden (stRspr, Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 - [...] Rn. 8 ff. und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Dass diese Grundsätze verletzt worden sind, ergeben die Darlegungen der Beschwerde nicht.

9

Schließlich hat das Verwaltungsgericht nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, soweit es abgelehnt hat, ungeschwärzte Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - BStU - beizuziehen und vermeintliche, aus Sicht des Klägers lediglich "legendierte" Opfer als Zeugen zu laden. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 3 B 18.08 - [...] Rn. 10 m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht im betreffenden Punkt aber getan; es hat die Beweisanregungen in den Entscheidungsgründen (UA S. 10 f.) aufgegriffen, eingehend behandelt und das Vorbringen damit vollständig verarbeitet. Dass die Beweiserhebung auf dieser Grundlage abgelehnt worden ist, kann daher allenfalls unter dem - sinngemäß wohl mit gemeinten - Gesichtspunkt unterlassener Sachaufklärung zu beanstanden sein. Ein solcher Verfahrensfehler liegt aber ersichtlich nicht vor, weil die streitige Tatsache als wahr unterstellt, also für nicht entscheidungserheblich erklärt worden ist, ohne dass der Kläger dies durchgreifend infrage gestellt hat. Wie oben gesagt, könnte es der Annahme eines Ausschließungsgrundes im Sinne des § 4 BerRehaG nicht entgegenstehen, wenn objektiv keine Fluchtabsicht gegeben gewesen wäre, die der Kläger hätte verraten können.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk

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