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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.2009, Az.: BVerwG 3 B 42.09
GG ; rechtliches Gehör ; Anhörungsrüge ; Kosten ; Kostenentscheidung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 40168
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 42.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gelsenkirchen - 29.04.2008 - AZ: 6 K 1639/06

BVerwG - 26.05.2009 - AZ: BVerwG 3 B 79.08

BVerwG, 23.09.2009 - BVerwG 3 B 42.09

In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 23. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley

und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und

Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

beschlossen:

Tenor:

  1.  

    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2009 - BVerwG 3 B 79.08 - wird zurückgewiesen.

  2.  

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

2

Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 [BVerfG 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74] <104 f.>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 [BVerfG 05.10.1976 - 2 BvR 558/75] <368> ) . Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] <146> und 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3

Die Klägerin rügt unter Bezugnahme auf zahlreiche Einzelheiten ihres Beschwerdevorbringens, dass der Senat sich nicht mit den in der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auseinander gesetzt habe bzw. die Erwägungen des Senats an der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorbeigingen. Zwar habe der Senat die bezeichneten Rechtsfragen zur Kenntnis genommen und es sei auch davon auszugehen, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen worden sei. Die Entscheidung setze sich jedoch nicht wirklich mit den Darlegungen der Klägerin auseinander. So fänden sich in dem Beschluss des Senats keine Erwägungen zu den unter IV - VI mit der zuvor aufgeworfenen Rechtsfrage verbundenen Überlegungen in der Beschwerde.

4

Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rügen nicht. Der Senat hat sich in seinem Beschluss mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt und begründet, warum die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Dazu war und ist es nicht erforderlich, jede Erwägung in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Detail aufzugreifen.

5

Der Anhörungsrüge der Klägerin liegt offenbar das Missverständnis zugrunde, das Verfahren nach § 152a VwGO eröffne den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Senats.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Kley

Dr. Dette

Prof. Dr. Dr.h.c. Rennert

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