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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.2011, Az.: BVerwG 3 B 41.11
Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen des § 152 Abs. 1 VwGO; Anfechtung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17831
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 41.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 03.03.2011 - AZ: VGH 11 ZB 10.1500

VGH Bayern - 03.03.2011 - AZ: VGH 11 C 11.863

Rechtsgrundlage:

§ 152 Abs. 1 VwGO

BVerwG, 23.05.2011 - BVerwG 3 B 41.11

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

2

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.

Kley
Liebler
Buchheister

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