Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.2011, Az.: BVerwG 9 A 9.10
Bei Vortrag der Existenzgefährdung durch einen Planfeststellungsbeschluss ist bei fehlender Vernichtung der betrieblichen Existenz ein Verweis auf das Enteignungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde ausreichend; Verweis auf Enteignungsverfahren durch Planfeststellungsbehörde bei Vortrag der Existenzgefährdung durch Planfeststellungsbeschluss im Falle fehlender Vernichtung der betrieblichen Existenz; Geltung der Verbindlichkeit der Feststellung des Bestehens eines verkehrlichen Bedarfs eines Bauvorhabens für die Planfeststellung auf das gerichtliche Verfahren; Berücksichtigung aller in Betracht kommender Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials i.R.d. Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses durch die Planfeststellungsbehörde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19520
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 9.10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 2 S. 1 FStrAbG

§ 17 S. 2 FStrG

§ 17e Abs. 6 FStrG

Fundstelle:

NVwZ 2011, 6 (Pressemitteilung)

BVerwG, 23.03.2011 - BVerwG 9 A 9.10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ist ein planfestgestelltes Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf ausgewiesen, ist damit grundsätzlich auch die erforderliche Planrechtfertigung gegeben.

  2. 2.

    Davon, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das betreffende Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist.

  3. 3.

    Soll innerhalb eines anhängigen Planfeststellungsverfahrens der ausgelegte Plan geändert und insoweit ein ergänzendes Anhörungsverfahren durchgeführt werden, bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berührten Teile des Plans bei einer einmal eingetretenen Präklusionswirkung.

  4. 4.

    Wird die betriebliche Existenz des von einer Planfeststellung betroffenen Eigentümers durch eine Flächeninanspruchnahme weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Dresden für den Neubau der Bundesstraße B 178n im Bauabschnitt Teil 3.2 von der S 143 östlich von Obercunnersdorf bis zur S 128 bei Niederoderwitz. Mit dem Gesamtvorhaben, das in die Bedarfspläne 1993 und 2004 zum Fernstraßenausbaugesetz als vordringlicher Bedarf aufgenommen wurde, soll zwischen dem Dreiländereck Zittau und der Bundesautobahn A 4 eine leistungsfähige Straßenverbindung in Nord-Süd-Richtung für den grenzüberschreitenden und regionalen Straßenverkehr geschaffen werden. Der ca. 10 km lange Abschnitt 3.2 schließt an seinem nördlichen Ende an den im November 2010 für den Verkehr freigegebenen Abschnitt 3.1 (Löbau-Obercunnersdorf) an und soll mit dem Abschnitt 3.3 die bereits bestehende Ortsumgehung Zittau fortsetzen. Der Neubau der B 178n soll zweistreifig mit einem Straßenquerschnitt RQ 15,5 (mit Bau- und Betriebsform 2+1) erfolgen.

2

Der Kläger zu 2 war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in H. und Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Der Kläger zu 1, der bereits Eigentümer eines Teils der Betriebsgrundstücke war, hat im April 2010 den Betrieb und die Grundstücke des Klägers zu 2 übernommen. Von seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Gemarkung Oberruppersdorf, Flurstücke ..., sollen 15 867 m2 dauerhaft und 5 835 m2 vorübergehend für die geplante Trasse in Anspruch genommen werden.

3

Das Planfeststellungsverfahren wurde im März 2005 eingeleitet. Die Planunterlagen, die auch den landschaftspflegerischen Begleitplan und die diesem zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten umfassen, lagen einen Monat lang in der Stadt Herrnhut aus. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen. Die Kläger erhoben im August 2005 Einwendungen gegen das Vorhaben, mit denen sie sich gegen die Inanspruchnahme ihres Eigentums wandten. Der Neubau der B 178n sei überflüssig, es genüge der Ausbau der bisherigen Trasse.

4

Im Anhörungsverfahren ergab sich eine Reihe von Änderungen, denen mit Tekturen vom 6. November 2008 Rechnung getragen wurde. Von den Änderungen waren die Grundstücke der Kläger nicht betroffen. Die Auslegung der geänderten Planunterlagen wurde unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG und unter Hinweis darauf, dass sich die Planänderung auf Grundstücke in im Einzelnen aufgeführten Gemeinden auswirkt, durch Veröffentlichung am 26. Februar 2009 bekannt gemacht. Im Text heißt es u.a.: "Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist... Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen...". Mit Schreiben vom April und November 2009 vertieften die Kläger ihre bisherigen Einwendungen und rügten eine Beeinträchtigung und unzulängliche Untersuchung der Avifauna, von Fledermäusen und der Haselmaus.

5

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 stellte die Landesdirektion Dresden den Plan für den Neubau der B 178n im Bauabschnitt 3.2 fest. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der Aufnahme des Verkehrsprojektes in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Das für das Jahr 2020 prognostizierte Verkehrsaufkommen bestätige den Bedarf für die Maßnahme. Die Verkehrssicherheit werde ebenso verbessert wie die Lärm- und Schadstoffsituation sowie die Infrastruktur. Außerdem werde eine leistungsfähige überregionale Nord-Süd-Verbindung in das Dreiländereck nach Polen und Tschechien geschaffen. Darüber hinaus solle die neue Trasse der verkehrlich überlasteten Stadt Herrnhut als Ortsumgehung dienen. Die Dimensionierung der Straße sei am Verkehrsbedürfnis ausgerichtet. Der gewählte Straßenquerschnitt RQ 15,5 entspreche den einschlägigen Richtlinien für die als großräumige Verbindung in die Straßenkategorie A I eingestufte Plantrasse und den Anforderungen an die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die prognostizierte Verkehrsbelastung.

6

Die gewählte Trassenvariante sei auch eindeutig vorzugswürdig. Die Nullvariante habe ausscheiden müssen, weil es derzeit keine leistungsfähige Nord-SüdVerbindung zwischen der A 4 und Tschechien gebe. Die Verkehrsprognosen für das Jahr 2020 zeigten die Notwendigkeit, die Anwohner durch einen Neubau der B 178n ohne Ortsdurchfahrten zu entlasten. Ein Neubau sei insbesondere auch deshalb erforderlich, um für den Schwerverkehr eine schnelle Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck zu schaffen. Zudem würde bei einem Ausbau der B 178 das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" zerschnitten. Der Ausbau der B 178 bei gleichzeitiger Errichtung der erforderlichen Ortsumgehungen, insbesondere für Herrnhut, käme einem Neubau gleich, ohne jedoch die genannten Vorteile der geplanten B 178n zu erreichen.

7

Schließlich würden die Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt durch eine Reihe von Maßnahmen aufgefangen. Dazu gehörten Grünbrücken, Wilddurchlässe, Kleintierdurchlässe und Amphibienleiteinrichtungen sowie Fledermausschutzzäune. Eingriffe in Haselmausvorkommen erfolgten nicht, weil im Trassenbereich solche Vorkommen aufgrund der durchgeführten Untersuchungen hätten ausgeschlossen werden können. Unabhängig davon seien erhebliche Beeinträchtigungen, ein Haselmausvorkommen unterstellt, aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich enthaltenen worst-case-Auflagen ausgeschlossen.

8

Eine Existenzgefährdung des Landwirtschaftsbetriebes (nunmehr) des Klägers zu 1 habe nicht festgestellt werden können. Weder sei die behauptete Existenzgefährdung plausibel gemacht worden noch seien dem Sachverständigen die für eine Überprüfung der langfristigen Existenzfähigkeit des Betriebes notwendigen Unterlagen vorgelegt worden. Selbst im unterstellten Fall einer langfristig gesicherten Existenzfähigkeit läge der Flächenentzug eindeutig unter dem für eine Existenzgefährdung sprechenden Schwellenwert von 5 %. Er beträfe außerdem nicht die Tierproduktion, sondern nur die Marktfruchtproduktion. Selbst bei unterstellter Existenzgefährdung könnten sich die Vorteile der B 178n gegenüber dem Eingriff in die landwirtschaftliche Existenz durchsetzen.

9

Zur Begründung ihrer gegen diesen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage machen die Kläger geltend, das Vorhaben gefährde ihre Existenz; soweit die Behörde die Existenzgefährdung verneine, habe sie unzutreffende Tatsachen zu Grunde gelegt und Tatsachen unzutreffend gewürdigt. Darüber hinaus fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Der Ausbau der bestehenden B 178 hätte genügt. Die Planung des Neubaus beruhe auf veralteten Annahmen. Der erhebliche Rückgang der Bevölkerung und demzufolge auch des Verkehrsaufkommens sei bei der Verkehrsprognose nicht zureichend berücksichtigt worden. Eine neue Nord-Süd-Verbindung zwischen der A 4 und dem Dreiländereck sei nicht erforderlich, weil das vorhandene Straßennetz den zu erwartenden Verkehr aufnehmen könne. Die Möglichkeit, die Trasse im Bereich Herrnhut in einem Tunnel zu führen, sei nicht untersucht worden, obwohl sich dies aufgedrängt habe. Zudem sei die Gefährdung der Haselmaus nicht hinreichend untersucht und berücksichtigt worden.

10

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss um eine Auflage zugunsten des Betriebes der Kläger ergänzt.

11

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planergänzung aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er bezieht sich zur Begründung auf den Planfeststellungsbeschluss und macht ergänzend geltend:

14

Die Kläger seien mit dem Einwand der Existenzgefährdung ausgeschlossen. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung von einer unterstellten Existenzgefährdung ausgegangen, der Trasse jedoch der Vorrang eingeräumt worden.

15

Der Vortrag in Bezug auf die Gefährdung der Haselmaus sei ebenfalls präkludiert, weil die Einwendungen der Kläger aus dem Jahre 2005 dazu nichts enthalten hätten. Entsprechendes gelte für die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und die Variantenprüfung sowie die Rüge, dass Verkehrsmengen nicht untersucht oder fehlerhaft dargestellt worden seien. Die Tunnellösung sei aus finanziellen Gründen außer Betracht geblieben.

II

16

1.

Die Klage ist zulässig. Der Kläger zu 2 ist weiterhin klagebefugt, obwohl er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch die ihm gehörenden Grundstücke auf den Kläger zu 1 übertragen hat. Diese Übertragung hat auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

17

2.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Kläger als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 17e Abs. 6 Satz 2 Bundesfernstraßengesetz - FStrG - geltend machen können.

18

a)

Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der B 178n im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201 - FStrAbG -, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl I S. 2833) als vordringlicher Bedarf gegeben. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit hieran gemessen vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26 ff., vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 204 und vom 19. März 2003 - BVerwG 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 157). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 347; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 650/97 u.a. - NVwZ 1998, 1060). Solche Gründe liegen hier nicht vor.

19

Der Gesetzgeber hat den Neubau der B 178n von der A 4 bis zur Grenze Deutschland/Polen/Tschechien in den Bedarfsplan des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2574) aufgenommen. Als Teil der "Projekte EU-Osterweiterung" soll diese Maßnahme der Deckung des Bedarfs dienen, der sich aus einem höheren grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr infolge der Erweiterung der Europäischen Union nach Osten ergeben wird (vgl. BTDrucks 15/1657 S. 7). Folgerichtig nennt der Planfeststellungsbeschluss als Hauptziel des Neubaus, eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zwischen den Grenzübergängen Deutschland/Polen und Deutschland/Tschechien sowie der A 4 bei Weißenberg zu schaffen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die an dieser Zielsetzung ausgerichtete Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers evident unsachlich ist. Entgegen der Auffassung der Kläger stellt die B 96 zwischen Zittau und Bautzen wegen ihrer zahlreichen Ortsdurchfahrten keine leistungsfähige Verbindung dar, die einen Neubau der B 178n als offenkundig überflüssig erscheinen lassen könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Bedarf für eine leistungsfähige Nord-Süd-Verbindung zur A 4 nicht bereits durch den ebenfalls in den Bedarfsplan aufgenommenen Neubau der A 17 von der deutsch-tschechischen Grenze zur A 4 bei Dresden ausreichend gedeckt gesehen hat. Denn die beiden Maßnahmen erschließen unterschiedliche Einzugsbereiche. Während die B 178n eine Verbindung zwischen der A 4 und dem nordböhmischen Raum um die Stadt Reichenberg (Liberec) schafft, schließt die A 17 eine Lücke zwischen Dresden und Prag; beide Maßnahmen liegen ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses rund 100 km voneinander entfernt.

20

Auch ist nicht erkennbar, dass der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers durch nachträgliche Veränderungen die Grundlage entzogen wurde und das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd noch erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2005 - BVerwG 9 A 33.04 - [...] Rn. 25 m.w.N.). Die Annahme des Gesetzgebers, der grenzüberschreitende Personen- und Güterverkehr werde deutlich ansteigen, ist durch die nachträgliche Entwicklung nicht widerlegt. Im Planfeststellungsbeschluss wird festgehalten, dass von tschechischer Seite eine zweibahnige Straße aus Richtung Reichenberg an die Grenze herangeführt wird. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass künftig die Grenzübergänge bei Zittau auch für LKW über 7,5 t geöffnet werden. Daher liegt es nach wie vor nicht fern anzunehmen, dass der überregionale grenzüberschreitende Verkehr jedenfalls nach Fertigstellung einer leistungsfähigen Nord-Süd-Verbindung in diesem Raum zunehmen wird, zumal dann Arbeitnehmerfreizügigkeit auch mit Tschechien und Polen besteht. Den Klägern kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, der Rückgang der Bevölkerung in der Oberlausitz und damit auch der Verkehrszahlen sei so gravierend, dass es für einen Neubau der B 178n an jeder Notwendigkeit fehlt. Zum einen betrifft dieser Umstand den regionalen Verkehr. Er schließt also weder eine Zunahme des grenzüberschreitenden Verkehrs aus noch die Notwendigkeit, gerade für diesen Verkehr eine schnelle, leistungsfähige Verbindung von den Grenzübergängen zur A 4 zu schaffen. Zum anderen kann auch dem Vorbringen der Kläger nicht entnommen werden, dass ein Festhalten am Neubau der B 178n gleichwohl mit Blick auf einen massiven Rückgang des regionalen Verkehrs nicht mehr vertretbar wäre. Dabei kann dahinstehen, ob die Verkehrsprognose des Beklagten in jeder Hinsicht fehlerfrei ist. Denn selbst wenn die von den klägerischen Gutachten prognostizierte, allein auf den regionalen Verkehr bezogene Verkehrsbelastung von rund 8 300 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird, wäre bei gebotener Berücksichtigung des überregionalen Verkehrs und des Bedarfs für eine schnelle, leistungsfähige Verbindung zwischen den Grenzübergängen und der A 4 die Grundlage für die - auch den gewählten Regelquerschnitt rechtfertigende - Bedarfsentscheidung nicht entfallen (vgl. die Richtlinie für die Anlage von Straßen <RAS> Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 - S. 18), zumal der Beklagte mit dieser Maßnahme zugleich das - zulässige - Ziel verfolgt, den wirtschaftlichen Aufbau insbesondere in Ostsachsen zu fördern.

21

Die Beweisanregung der Kläger - einen förmlichen Beweisantrag haben sie in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt -, die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung 2010 beizuziehen, musste der Senat schon deshalb nicht aufgreifen, weil es auf diese Ergebnisse nicht ankommt. Sie können allenfalls Rückschlüsse auf die Verkehrsbelastung zum Zeitpunkt der Zählung zulassen. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und der verfassungsrechtlichen Haltbarkeit der ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Bedarfsentscheidung ist jedoch auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Die von den Klägern selbst durchgeführten Zählungen können deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden, zumal sie nicht repräsentativ für den gesamten Streckenabschnitt sind.

22

b)

Soweit die Kläger Verstöße gegen europäisches und nationales Naturschutzrecht durch unzureichend ermittelte Vorkommen und unzutreffend bewertete Beeinträchtigungen der Haselmaus rügen, sind sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG.

23

Einwendungen müssen zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195). Der Umfang der zu fordernden Darlegung richtet sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 49). Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er die gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte geltend macht, die sich - anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen - einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden. Privateinwendern kann auch keine Obliegenheit zur rechtlichen Einordnung ihrer Einwendungen auferlegt werden (Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 36).

24

Diesen Anforderungen genügen die klägerischen Einwendungen vom August 2005 nicht. Zwar haben sich beide Kläger gegen das Planvorhaben gewandt, jedoch nicht deutlich gemacht, dass sie die naturschutzfachliche Ermittlung und Bewertung in irgendeiner Hinsicht für unzureichend halten. Auf die Einwendungsfrist mit den sich aus ihrer Versäumung ergebenden Folgen war mit dem Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses hingewiesen worden. Die ausgelegten Unterlagen hatten auch eine hinreichende Anstoßwirkung. Ohne Weiteres und ohne besondere Sachkenntnis lässt sich dem Erläuterungsbericht vom 27. Mai 2005 entnehmen, dass Maßnahmen zum Schutz von Tieren getroffen wurden, wie sie im ausgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführt sind und in den beigefügten übersichtlichen und leicht verständlichen faunistischen Gutachten für erforderlich gehalten wurden. Die 2009 vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Kläger im Klageverfahren stützen, können nicht berücksichtigt werden, weil sie verspätet sind.

25

Das Recht, Einwendungen zu erheben, ist auch nicht dadurch neu entstanden, dass nach den Hinweisen in der amtlichen Bekanntmachung der Planänderung "Jeder" Einwendungen gegen den Plan erheben konnte. Wie die ausdrückliche Bezugnahme auf § 73 Abs. 8 VwVfG sowie die Aufzählung der Gemeinden, auf die sich die Änderung auswirkt, zeigt, sollte nicht das Planfeststellungsverfahren neu eröffnet, sondern nur innerhalb des anhängigen Planfeststellungsverfahrens der ausgelegte Plan geändert und insoweit ein ergänzendes Anhörungsverfahren durchgeführt werden. Bei einem solchen Vorgehen der Planfeststellungsbehörde bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berührten Teile des Plans bei der einmal eingetretenen Präklusionswirkung. Wie § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausdrücklich klarstellt, eröffnet § 73 Abs. 8 VwVfG nur für Einwendungen gegen die Planänderung das Anhörungsverfahren neu (Beschluss vom 23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 81 Rn. 6). Die Kläger sind durch die Planänderung i.S.d. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nicht erstmalig oder stärker berührt; vielmehr sind sie von der Planänderung in ihren Grundstücken überhaupt nicht betroffen. Auch ist die artenschutzrechtliche Problematik nicht erst durch die Planänderung entstanden, vielmehr blieb die Trassenführung unverändert.

26

c)

Soweit die Kläger nicht mit entsprechenden Einwendungen gegen den Plan gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen sind, leidet der Plan auch an keinem offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der durch § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17e Abs. 6 FStrG).

27

aa)

Die betroffenen Eigentumsbelange der Kläger sind in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihr Vorbringen präkludiert ist.

28

Es ist grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig zu werden, ob und in welchem Umfang sie zur Verwirklichung eines von ihr für erforderlich gehaltenen planfeststellungsbedürftigen Vorhabens außer in öffentliche Belange auch in Rechte Dritter eingreifen will, und das Gewicht der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen selbständig abwägend gegenüberzustellen. Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (Beschluss vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 25.90, 4 ER 302.90 - [...] Rn. 17; ausführlich zum landwirtschaftlichen Betrieb Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26 ff. [BVerwG 14.04.2010 - BVerwG 9 A 13.08] m.w.N. und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 Rn. 148). Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll (vgl. Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 f.). Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen.

29

An diese Anforderungen des Abwägungsgebotes hat sich der Beklagte gehalten. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt Bezug auf das Gutachten eines Sachverständigen, der eine Existenzgefährdung auf der Basis der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verneint hat, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sich der Flächenentzug in Höhe von 2,75 ha deutlich unterhalb der die Möglichkeit einer Existenzgefährdung anzeigenden Schwelle von 5 % der Bewirtschaftungsfläche halte und zudem allein die Marktfruchtproduktion, nicht jedoch die Tierproduktion betreffe. Ob der Betrieb überhaupt langfristig in seiner Existenz gesichert ist, konnte der Gutachter nicht beurteilen (vgl. zum Erfordernis einer längerfristigen Existenzfähigkeit für die Abwägung Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 30). Insoweit müssen sich die Kläger entgegenhalten lassen, dass sie ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt haben (zur Verletzung von Mitwirkungspflichten vgl. Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 64.80 - Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11 S. 3), weil sie dem Sachverständigen keinerlei betriebliche Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Die Kläger missverstehen den Planfeststellungsbeschluss, wenn sie davon ausgehen, dass dieser seiner Abwägung einen Flächenentzug von 5,1 ha und damit mehr als 5 % der Betriebsfläche zugrunde gelegt habe und schon angesichts dieses Wertes eine Existenzgefährdung anzunehmen sei. Vielmehr stellt der Planfeststellungsbeschluss, dem Sachverständigengutachten folgend, auf einen Flächenentzug von 2,75 ha ab, der - wie ausgeführt - deutlich unter dem Schwellenwert liegt.

30

Soweit das Sachverständigengutachten eine Existenzgefährdung im Hinblick auf Zerschneidungs- und Umwegschäden für denkbar hält, hat der Beklagte zur Schadensvermeidung zusätzlich zu dem Durchlass Bw 178/3.2-9 die H.brücke planfestgestellt. Zwar halten die Kläger den Durchlass Bw 178/3.2-9 für ungeeignet, weil er zu schmal und zu niedrig sei. Zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt sollte der Viehtrieb allerdings durch diesen Durchlass nur ausnahmsweise und nur in Notfällen erfolgen. Im Übrigen steht hierfür die Hechtwegbrücke zur Verfügung, die auch für die Nutzung mit landwirtschaftlichen Maschinen ausgelegt sein wird, um den südlichen Teil des Grundstückes Gemarkung Oberruppersdorf Nr. ... zu erreichen. Das konnte der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens noch nicht berücksichtigen. Dem können die Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die H.brücke keinen auf Dauer gesicherten Überweg darstelle. Denn der Planfeststellungsbeschluss gibt dem Vorhabenträger auf (Auflage 4.7.54), die H.brücke zur Sicherung des Weideaustriebes mit Geländern auszurüsten, die insbesondere auf den Viehtrieb des klägerischen Betriebes ausgerichtet sind. Darüber hinaus wurde der Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2011 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte die Nutzung der Brücke zum Viehtrieb und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen rechtlich sicherstellt.

31

bb)

Die Variantenwahl zugunsten der planfestgestellten Trasse ist nicht zu beanstanden.

32

aaa) Die Kläger rügen, eine Variante, die den Verkehr zumindest teilweise durch einen Tunnel unter Herrnhut hindurchführe, beginnend südöstlich des "Hengstberges" im Bereich "Eulbusch" und zwischen Neustrahwalde und Strahwalde die Bestandstrasse der B 178 wieder erreichend, sei nicht geprüft worden.

33

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.>). Dabei darf die Planfeststellungsbehörde Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ohne nähere Untersuchung ausscheiden (Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

34

Der von den Klägern vorgeschlagene Bau eines Tunnels im Bereich von Herrnhut kam als im Rahmen der Variantenprüfung näher zu untersuchende Alternative nicht ernsthaft in Betracht. Ein Tunnel in der von den Klägern vorgeschlagenen Länge von 3 bis 4 km, auch mit einer teilweisen Troglösung, wie sie in der mündlichen Verhandlung angedeutet wurde, wäre erheblich teurer als die Planvariante, verursacht durch die Mehrkosten eines Tunnelbaus, aber auch durch die höheren Unterhaltungskosten. Östlich des "Eulbusches" würde das FFH-Gebiet "Pließnitzgebiet" unvermeidbar infolge des dann hier nötigen Ausbaus der Bestandstrasse beeinträchtigt werden. Die weiteren Nachteile, die der Ausbau der Bestandstrasse im Übrigen aufweist (s.u. bbb)), gelten auch für eine solche Tunnelvariante.

35

bbb)

Auch im Übrigen ist die Variantenwahl nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte sich abwägungsfehlerfrei gegen den Ausbau der bestehenden Trasse der B 178 entscheiden.

36

Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.

37

Mit der Planungsalternative, die bestehende Trasse der B 178 auszubauen, hat sich der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss ausführlich auseinander gesetzt und dargelegt, dass die Neubautrasse besser geeignet ist, die Planziele zu erreichen. Nach der Begründung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses und den ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ließe sich schon das Hauptziel der Planung, eine leistungsfähige und schnelle Nord-Süd-Verbindung zwischen Zittau/Dreiländereck und der A 4 zur Aufnahme und Weiterleitung des Fernverkehrs zu schaffen, durch einen bloßen Ausbau des vorhandenen Straßennetzes nur auf Kosten unverhältnismäßiger Eingriffe in das Eigentum und die Wohnqualität der Anlieger der bestehenden Trasse verwirklichen. Es müssten zusätzlich Straßen gebaut werden, um den langsamen Verkehr aufzunehmen. Der Ausbau würde höhere Kosten als der Neubau verursachen, ohne dass das oben genannte Hauptziel der Planung und die Schaffung von Ortsumgehungen in gleicher Weise erreicht werden könnten. Die - weitere - Zerschneidung des FFH-Gebietes "Pließnitzgebiet" und die empfindliche Beeinträchtigung der Verbindungen zwischen dem FFH-Gebiet und den angrenzenden Biotopen, insbesondere dem "Eulbusch" und den "Talauen des Peters- und Triebenbaches", wären unvermeidbar. Hinzu käme eine betriebsbedingte Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes "Hengstberg". Zudem würden die verkehrlichen Vorteile der B 178n, die an vielen Stellen die Funktion einer Ortsumgehung übernehme, für das nachgeordnete Netz entfallen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Durch die Trassenwahl lokale Verkehrsströme umzulenken und dadurch das nachgeordnete Straßennetz zu entlasten, ist ebenso ein zulässiges Planungsziel wie die Schaffung einer leistungsfähigen Verbindung zur Bewältigung des Fernverkehrs.

38

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67 933,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Dr. Storost
Buchberger
Dr. Christ
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher

Verkündet am 23. März 2011

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.