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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.2011, Az.: BVerwG 8 C 19.09
Höhe der Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13526
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 19.09
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 33 Abs. 1 RVG

BVerwG, 23.03.2011 - BVerwG 8 C 19.09

Redaktioneller Leitsatz:

Für die Berechnung der einzelnen Gebühren im Revisionsverfahren ist auch nach der Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung der Wert des Streitgegenstandes maßgeblich, der auf den jeweiligen Mandanten entfällt und nicht die Summe der Streitwerte mit anschließender Quotelung. Vertritt ein Anwalt zwei Kläger, deren Verfahren verbunden sind, so bemisst sich der Streitwert nach der Summe der Einzelstreitwerte.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2011
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Klägerinnen zu 1 und zu 2 wird auf jeweils 62 500 € und für die Klägerinnen zu 3 und zu 4 auf 125 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 1 RVG.

2

Der Antrag der Beklagten hat Erfolg. Sie hat den Antrag in ihrer Eigenschaft als erstattungspflichtige Gegnerin gemäß § 33 Abs. 2 RVG gestellt.

3

Eine Frist zur Antragstellung ist - anders als nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG - nicht vorgesehen.

4

Die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren in der beantragten Höhe ergibt sich aus § 33 Abs. 1 RVG. Es liegt zwar eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren vor (Beschluss des Senats vom 28. Januar 2010), die nach § 32 Abs. 1 RVG grundsätzlich für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde gelegen hat. Das ist hier nicht der Fall.

5

Vorliegend sind die Kläger, deren Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, durch verschiedene Anwälte vertreten. Für die Berechnung der einzelnen Gebühren im Revisionsverfahren ist auch nach der Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung der Wert des Streitgegenstandes maßgeblich, der auf den jeweiligen Mandanten entfällt und nicht die Summe der Streitwerte - hier 250 000 € - mit anschließender Quotelung (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 32 Rn. 2, 6; § 38 Rn. 3; Schneider, in: Gebauer/Schneider (Hrsg), RVG, 2. Aufl. 2004, § 33 Rn. 2; OVG Weimar, Beschluss vom 4. August 1998 - 2 VO 386/96 - NVwZ-RR 1999, 151). Vertritt ein Anwalt zwei Kläger, deren Verfahren verbunden sind, so bemisst sich der Streitwert nach der Summe der Einzelstreitwerte. Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind durch verschiedene Anwälte im Revisionsverfahren vertreten gewesen, sodass sich die jeweiligen Einzelstreitwerte auf 62 500 € belaufen. Die Interessen der Klägerinnen zu 3 und zu 4 nahm im Revisionsverfahren eine Anwaltskanzlei wahr, sodass die Summe der Einzelstreitwerte (62 500 x 2) für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist.

Dr. Hauser

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