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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.2010, Az.: BVerwG 7 B 7.10
Dienst aufgrund des Zurücklegens des Weges zur und von der Dienststelle bei einer durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Dienstausübung i.R.d. Erstattung von Schäden an einem Kraftfahrzeug; Dienst eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12786
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 7.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 23.04.2008 - AZ: VG 1 A 253.07

OVG Berlin-Brandenburg - 18.11.2009 - AZ: OVG 4 B 40.08

BVerwG, 23.03.2010 - BVerwG 7 B 7.10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Frage, die das irrevisible Landesrecht betrifft, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 938,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr B. Er begehrt vom Beklagten, ihm 938,91 EUR zu erstatten, die er für die Beseitigung von Schäden an seinem Kraftfahrzeug hatte aufwenden müssen. Das vor der Feuerwache B. abgestellte Kraftfahrzeug war während der Teilnahme des Klägers an einer obligatorischen Fortbildungsveranstaltung in B. von Unbekannten beschädigt worden. Die nach Ablehnung des Erstattungsantrages erhobene Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Schaden nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FwG Bln "im Dienst" erlitten habe, da das Kraftfahrzeug nicht am Dienstort beschädigt worden sei und überdies die Anfahrt zur und von der Dienststelle nicht zum "Dienst" im Sinne des Gesetzes gehöre. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, noch hat die Beschwerde einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann.

3

1.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90[BVerwG 02.10.1961 - VIII B 78/61] <91>) voraus, dass in der Beschwerdeschrift eine konkrete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die erwarten lässt, dass die künftige Revisionsentscheidung die Rechtseinheit erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern kann. Eine Rechtsfrage ist deshalb nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie in dem künftigen Revisionsverfahren nicht nur klärungsbedürftig, sondern auch klärungsfähig ist. Daran fehlt es hier. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Beschwerde in jeder Hinsicht den Darlegungsanforderungen (vgl. § 133 Abs. 3 VwGO) genügt.

4

Der Beschwerde lässt sich zwar noch sinngemäß entnehmen, dass sie für klärungsbedürftig hält,

was unter dem Begriff "im Dienst" gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 FwG Bln zu verstehen ist.

5

Diese Frage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren aber nicht klärungsfähig, weil sie dem irrevisiblen Landesrecht angehört. An dessen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht wäre das Bundesverwaltungsgericht gebunden (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung (auch) auf seiner Ansicht nach vergleichbare Normen des Bundesrechts Bezug genommen hat. Soweit die Beschwerde sich darüber hinaus allgemein gegen die vermeintliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils wendet, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 VwGO).

6

2.

Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unzulässig. Die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt. Eine Aufklärungsrüge erfordert Ausführungen dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Auf all diese Punkte geht die Beschwerde nicht ein. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, weshalb das Oberverwaltungsgericht auch ohne einen förmlichen Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers den Sachverhalt - insbesondere die Gründe für das Anfahren der Feuerwache B. - von Amts wegen hätte weiter erforschen müssen. Nach der für die verfahrensrechtliche Beurteilung maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gehört "das Zurücklegen des Weges zur und von der Dienststelle ... bei einer durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Dienstausübung ... nicht zum Dienst". Auf die Gründe für die Fahrt zur Feuerwache B. kam es danach ersichtlich nicht an.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Sailer
Guttenberger
Schipper

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