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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.2013, Az.: BVerwG 6 PB 16.12 (6 P 1.13)
Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10403
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 16.12 (6 P 1.13)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.2012 - AZ: 20 A 1500/11.PVB

BVerwG, 23.01.2013 - BVerwG 6 PB 16.12 (6 P 1.13)

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2012 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen, hinsichtlich des Hauptantrages aber nur, soweit mit ihm die Feststellung des Bestehens eines Rechts auf lesenden Zugriff - unabhängig von der Dienstvereinbarung vom 18. Oktober 2006 - begehrt wird.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zum Informationsanspruch des Personalrats wegen Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Stellung zu nehmen.

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

Neumann

Dr. Möller

Büge

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