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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.2010, Az.: BVerwG 5 B 31.10
Bestehen einer Aufklärungspflicht von Amts wegen bei sowohl für als auch gegen eine deutsche Nationalitätseintragung sprechenden Indizien sowie einer Entscheidungserheblichkeit der diesbezüglichen Eintragung im Wehrpass von 1990
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31645
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 31.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.2010 - AZ: 2 A 2143/07

BVerwG, 22.12.2010 - BVerwG 5 B 31.10

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2010
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundeverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2010 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat mit der noch ausreichend dargelegten Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt hat und die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat wegen dieses Verfahrensmangels von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

2

Für die Frage des Vorliegens einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist von der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Danach scheitert die mit der Klage begehrte Erteilung des Aufnahmebescheides ausschließlich am mangelnden Nachweis eines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass der Kläger bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses im Jahr 1988 in der zugehörigen Forma Nr. 1 die Eintragung der deutschen Nationalität beantragt und sich dadurch zum deutschen Volkstum bekannt hat. Es sieht sich jedoch nicht in der Lage, festzustellen, dass er in seinem am 29. August 1990 ausgestellten, mittlerweile ersetzten und dem Gericht nicht vorliegenden Wehrpass Nummer YH Nr. 0401773 ebenfalls mit deutscher Nationalität eingetragen war. Es hält dies einerseits für entscheidungserheblich und räumt ein, dass in den Wehrpass regelmäßig die Nationalitätseintragung aus dem früheren Inlandspass ohne Änderung übertragen wurde. Andererseits zweifelt es die vom Kläger spätestens in der mündlichen Verhandlung behauptete Eintragung als deutscher Volkszugehöriger insbesondere wegen seiner 1993 erfolgten Eintragung im Heiratsregister als ukrainischer Volkszugehöriger an.

3

Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht weder den Beweisantrag als unsubstantiiertes Anforderungsbegehren noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit der Begründung ablehnen, es fehlten bereits hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger "in seinem Wehrpass im Jahre 1993 mit deutscher Nationalität eingetragen war". Denn es hat selbst sowohl für als auch gegen eine deutsche Nationalitätseintragung sprechende Indizien festgestellt und die Entscheidungserheblichkeit der diesbezüglichen Eintragung im Wehrpass von 1990 hervorgehoben. Daher hätte es sich dem Berufungsgericht sogar aufdrängen müssen, die festgestellten Unklarheiten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen weiter aufzuklären und die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 der Sache nach zutreffend beantragte Auskunft des Auswärtigen Amts über die Nationalitätseintragung in dem abgelaufenen Wehrpass aus dem Jahr 1990 einzuholen.

4

Mit Rücksicht darauf kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht über den mit Schriftsatz vom 26. März 2010 wiederholt gestellten Beweisantrag, ggf. nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, hätte entscheiden müssen.

5

Die Entscheidung zur Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (Auffangwert, vgl. Streitwertkatalog 2004 Nr. 49.2, NVwZ 2004, 1327).

Hund
Stengelhofen
Dr. Häußler

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