Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.10.2012, Az.: BVerwG 5 B 72.12
Zulässigkeit einer Beschwerde bei fehlender Begründung innerhalb der Frist; Vetretungsberechtigung i.R.e. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26629
Aktenzeichen: BVerwG 5 B 72.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 09.07.2012 - AZ: VGH 5 B 12.1292

BVerwG, 22.10.2012 - BVerwG 5 B 72.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2012 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde, die der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 aufrechterhalten hat, ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. September 2012 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt oder einen anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten eingelegt worden (§ 67 Abs. 4 VwGO).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Vormeier

Dr. Störmer

Dr. Fleuß

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.