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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.09.2010, Az.: BVerwG 8 B 34.10
Zulässigkeit einer keinen Antrag enthaltenden und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts richtenden Beschwerde
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24513
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 34.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 11.01.2010 - AZ: OVG 4 A 2510/09

BVerwG, 22.09.2010 - BVerwG 8 B 34.10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Erschöpft sich eine Beschwerdebegründung in Form einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, warum das Rechtsmittel in der Vorinstanz als Antrag auf Zulassung der Berufung hätte angesehen werden müssen, so reicht dies nicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes aus.

  2. 2.

    Die Prozesserklärung einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei kann nur dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.

  3. 3.

    Ein Berichtigungsverfahren nach § 118 VwGO hat auf den Lauf einer rechtsmittelfrist nur dann Einfluss, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage setzt, sachgemäß über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Obwohl sie keinen Antrag enthält und sich nicht ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts, sondern gegen den Beschluss insgesamt wendet, legt der Senat sie als das allein statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Die dafür erforderlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerde aber nicht.

2

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen. Dies ist der Beschwerdebegründung des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sie sich in Form einer Berufungsbegründung in Ausführungen dazu, warum ihr Rechtsmittel in der Vorinstanz als Antrag auf Zulassung der Berufung hätte angesehen werden müssen. Das reicht zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nicht aus.

3

Die Rüge der Beschwerde greift auch in der Sache nicht durch. Dass eine Prozesserklärung einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei nur dann umgedeutet werden kann, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2; Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 m.w.N.), hat das Berufungsgericht bereits dargelegt. Die Rechtsmittelfrist wurde im vorliegenden Verfahren nicht dadurch verlängert, dass das erstinstanzliche Urteil durch Beschluss vom 26. Oktober 2009 im Tatbestand berichtigt wurde. Es handelte sich um die Beseitigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 118 VwGO, weil das zunächst richtig bezeichnete Datum des angefochtenen Bescheides im Antrag fehlerhaft wiedergegeben war. Ein solches Berichtigungsverfahren hat auf den Fristenlauf nur Einfluss, wenn erst die berichtigte Fassung des Urteils die Partei in die Lage setzt, sachgemäß über die Frage der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 10. Juli 2008 - BVerwG 2 B 41.08 - [...] Rn. 4). Das war bei der hier vorliegenden geringfügigen Unrichtigkeit nicht der Fall.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.

Gödel
Dr. von Heimburg
Dr. Held-Daab

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