Beschl. v. 22.08.2012, Az.: BVerwG 9 VR 8.12
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 22.08.2012 - BVerwG 9 VR 8.12
In der Verwaltungsstreitsache
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- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BBG und Partner, Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen -
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 500 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 21. August 2012 zu teilen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 40 500 € entfallen 7 000 € auf den Antragsteller zu 1, 3 500 € auf die Antragsteller zu 2 sowie 30 000 € auf die Antragstellerin zu 3.
Buchberger
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