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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.2012, Az.: BVerwG 9 VR 8.12
Entscheid nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22278
Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 8.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 22.08.2012 - BVerwG 9 VR 8.12

In der Verwaltungsstreitsache
...
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BBG und Partner, Contrescarpe 75 A, 28195 Bremen -
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2012
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 21. August 2012 zu teilen.

2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 40 500 € entfallen 7 000 € auf den Antragsteller zu 1, 3 500 € auf die Antragsteller zu 2 sowie 30 000 € auf die Antragstellerin zu 3.

Buchberger

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