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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.2012, Az.: BVerwG 10 B 33.12, 10 PKH 14.12
Voraussetzungen einer Familienzusammenführung ohne gesicherten Lebensunterhalt als klärungsbedürftige Frage i.R.d. Entscheidung über eine Revisionszulassung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 22573
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 33.12, 10 PKH 14.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 21.05.2012 - AZ: OVG 2 B 8.11

BVerwG, 22.08.2012 - BVerwG 10 B 33.12, 10 PKH 14.12

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn entweder besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, weil z.B. die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2012
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Prof. Dr. Kraft
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Mai 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine Familienzusammenführung ohne gesicherten Lebensunterhalt möglich sei. Es sei zu entscheiden, ob es für ältere Personen ohne Einkommen mit Kindern in Deutschland generell nicht möglich sein solle, im Ausland zu heiraten und in Deutschland mit dem Ehepartner zu leben. Diese Frage habe grundlegende Bedeutung.

4

Dieses Vorbringen entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Grundsatzrüge. Denn die Beschwerde macht nicht deutlich, dass die aufgeworfene Frage - über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung genannten Kriterien hinaus - verallgemeinerungsfähig beantwortet werden könnte. Das Berufungsgericht hat der angefochtenen Entscheidung (UA S. 11) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, nach der ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt, wenn entweder besondere, atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, weil z.B. die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (Urteile vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 [BVerwG 26.08.2008 - BVerwG 1 C 32.07] und vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 Rn. 13). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Daher ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten ließe, da es für das Vorliegen eines Ausnahmefalles ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ankommt.

5

Hinsichtlich der von der Beschwerde darüber hinaus angesprochenen Punkte (Spracherfordernis, Klagebefugnis) fehlt es bereits an der Darlegung, dass sich diese Fragen dem Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise gestellt hätten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Fricke

Prof. Dr. Dörig

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