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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.2010, Az.: BVerwG 3 B 59.10
Rückforderung von gewährtem Lastenausgleich durch den Erben
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21160
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 59.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Berlin - 15. 04. 2010 - AZ: VG 9 A 108.08

BVerwG, 22.07.2010 - BVerwG 3 B 59.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 004,73 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der zwei seiner Tanten gewährt worden war. Er ist neben seiner Schwester deren Erbe. Der Beklagte hat seine Rückforderungs- und Leistungsbescheide auf Einwände des Klägers hin im Klageverfahren wiederholt geändert und die Rückforderungsbeträge gemindert. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Umfang der danach verbliebenen Rückforderung abgewiesen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht vor, eine sich aufdrängende Sachaufklärung unterlassen zu haben. Das Verwaltungsgericht musste nicht ermitteln und sich damit auseinandersetzen, ob und in welcher Höhe die Schwester des Klägers einen Rückforderungsbetrag gezahlt hatte, der in derselben Weise wie ursprünglich gegenüber dem Kläger überhöht festgesetzt war. Denn die Begleichung einer solchen Forderung durch die Schwester des Klägers wäre nicht entscheidungserheblich; sie hätte nicht dazu geführt, dass die Rückforderung gegen den Kläger im Umfang der von der Schwester beglichenen Überzahlung als erfüllt zu betrachten wäre. Zu einer Erfüllung hätte es nur kommen können, wenn der Gesamtbetrag der Rückforderung gegen den Kläger und seine Schwester zur gesamten Hand festgesetzt worden wäre (vgl. §§ 421, 422 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat hier aber keine gesamtschuldnerische Festsetzung vorgenommen. Vielmehr hat er den Kläger ausweislich der nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur im Umfang seiner Beteiligung an dem Erbe in Anspruch genommen (UA S. 3). Daher ist es auch unerheblich, ob der Kläger seine Schwester von einer überhöhten Rückforderung freigestellt hat.

4

2.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner kein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensfehler unterlaufen, weil es dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Klageverfahrens nicht entsprochen hat. Abgesehen davon, dass der Kläger an seinem schriftsätzlichen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten hat, ist im Beschwerdeverfahren nicht dargetan worden, dass eine tatsächliche Grundlage für die Aussetzung bestand. Dazu hätte ein Verfahren konkret bezeichnet werden müssen, das eine Aussetzung im Sinne des § 94 VwGO hätte rechtfertigen können. Der nicht näher substantiierte Hinweis auf ein "Wiederaufnahmeverfahren des Klägers", das sich offenbar auf die durch gerichtlichen Vergleich beendeten vermögensrechtlichen Streitigkeiten beziehen soll, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels, solange weder die betroffenen Verfahren und deren Gegenstand konkret genannt werden noch dargelegt wird, welche Schritte zur Einleitung der vermeintlich vorgreiflichen Wiederaufnahme unternommen worden sind. Hinzu kommt, dass das Aussetzungsbegehren gegenüber dem Verwaltungsgericht ähnlich unsubstantiiert war (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 22. Februar 2010 - Bl. 138 der VG-Akte) und schon deswegen keine hinreichende Grundlage für eine Aussetzung des Verfahrens bot. Ein durchgreifender Verfahrensmangel scheidet daher selbst dann aus, wenn man die formalen Einwände gegen das Beschwerdevorbringen zurückstellt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 1, §§ 40 und 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich an der Summe der bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens noch streitigen Rückforderungsbeträge.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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