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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.2010, Az.: BVerwG 2 C 32.10
Festsetzung des Werts eines Streitgegenstandes für ein Revisionsverfahren
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 38424
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 32.10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

AuR 2011, 419

BVerwG, 22.07.2010 - BVerwG 2 C 32.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 3 374,10 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Herbert
Thomsen
Dr. Hartung

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