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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: BVerwG 3 B 52.11 (3 PKH 13.11)
Bei fehlender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung ist Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abzulehnen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren bei fehlender Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19488
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 52.11 (3 PKH 13.11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 16.03.2011 - AZ: 12 E 205/11

BVerwG, 22.06.2011 - BVerwG 3 B 52.11 (3 PKH 13.11)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 52.11 - ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 78b Abs. 1 ZPO).

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Verfahrenskosten werden für das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 StrRehaG nicht erhoben.

Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann

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