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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.2011, Az.: BVerwG 10 B 12.11
Berufungsgericht muss im Rahmen seiner Begründungspflicht dem Bestehen eines Hindernisses für eine Asylanerkennung aufgrund anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung nachgehen; Pflicht des Berufungsgericht dem Bestehen eines Hindernisses für eine Asylanerkennung aufgrund anderweitiger Sicherheit vor Verfolgung nachzugehen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18923
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 12.11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 14.01.2011 - AZ: 3 L 451/04

BVerwG, 22.06.2011 - BVerwG 10 B 12.11

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Gericht kommt seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht in der gebotenen Weise nach, wenn es sich angesichts des längeren Aufenthalts des auf Asylanerkennung klagenden Ausländers in einem Staat, in dem er vor Verfolgung sicher ist, nicht damit auseinandersetzt, ob der Asylanerkennung des Klägers § 27 AsylVfG entgegensteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurück.

2

Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinsichtlich der Frage, ob einer Asylanerkennung des Klägers eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (§ 27 AsylVfG) entgegensteht, nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben von der Türkei aus zunächst in den Nord-Irak geflohen. Dort habe er 1996 ein Studium aufgenommen und sich bis 1998 aufgehalten (UA S. 3). Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den behaupteten Aufenthalt im Nord-Irak als unglaubhaft angesehen hat. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger in der Türkei bereits 1993 unter dem Verdacht gestanden habe, sich an bewaffneten Aktionen mit dem Ziel der Teilung des Staatsgebietes beteiligt zu haben, und aus diesem Grund im Nord-Irak Zuflucht gesucht habe (UA S. 8 f.). Seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens beziehen sich vor allem auf die Angaben zum Lebensschicksal des Klägers in der Türkei und der Behauptung, in bewaffnete Auseinandersetzungen mit Dorfschützern verwickelt gewesen zu sein und dabei gemeingefährliche Waffen, insbesondere Landminen, eingesetzt zu haben (UA S. 12). Bei dieser Sachlage hätte es - zumal angesichts der Dauer des Aufenthalts im Irak - näherer Darlegung bedurft, warum der Asylanerkennung des Klägers nicht § 27 AsylVfG entgegensteht; allein der Umstand, dass dies von den Beteiligten nicht problematisiert worden war, machte dies nicht entbehrlich. Die Ausführungen im Berufungsurteil, aus welchem Grund der Kläger anlässlich seines späteren Aufenthalts in Georgien keine anderweitige Sicherheit vor politischer Verfolgung gefunden habe (UA S. 10), erlaubt nicht den Schluss, das Berufungsgericht habe diese Voraussetzungen für den Aufenthalt im Nord-Irak geprüft und verneint.

3

Auf die übrigen von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Kläger auch in Georgien keine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gefunden hat, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine eigene Überzeugung bilden muss und es nicht ausreicht, dass die Lebensgefährtin des Klägers vom Bundesamt inzwischen als Asylberechtigte anerkannt und dies damit begründet wurde, dass sich ihr Vortrag zu Verfolgungen in Georgien mit dem des Klägers weitgehend deckte (UA S. 4). Außerdem hat das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Kläger ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Deutschland eingereist ist, - soweit eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist - im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen. Dabei hat es auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Klägers bei der Feststellung seines Reisewegs unterblieben ist (Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <177>). In diesem Zusammenhang wird es sich auch mit den von der Beklagten im Ablehnungsbescheid erhobenen Bedenken sowie mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass es an anderer Stelle selbst zu der Überzeugung gekommen ist, dass der Kläger ein "taktisches Verhältnis" zur Wahrheit habe (UA S. 12). Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Anerkennung des Klägers ein Ausschlussgrund entgegensteht (vgl. § 30 Abs. 4 AsylVfG), das herabgestufte Beweismaß des zu beachten, demzufolge der Ausschlussgrund nicht zur vollen richterlichen Überzeugung erfüllt sein muss, sondern es genügt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale eines Ausschlussgrundes vorliegen (Urteile vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 25.07 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15 Rn. 20 ff. und vom 31. März 2011 - BVerwG 10 C 2.10 Rn. 26 - zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Fricke

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