Beschl. v. 21.12.2010, Az.: BVerwG 3 B 52.10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OVG Rheinland-Pfalz - 17.05.2010 - AZ: 7 A 10481/10
BVerwG, 21.12.2010 - BVerwG 3 B 52.10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 146,45 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind schon nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt bzw. bezeichnet; außerdem liegen sie nicht vor.
Auf die Beschwerde der Klägerin, die sich gegen die Erhebung von Abschleppkosten wendet, hatte das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung mit Beschluss vom 19. März 2010 zugelassen; in der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen ist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Da die Klägerin nach der Berufungszulassung eine solche Begründung nicht eingereicht hat, hat das Oberverwaltungsgericht ihre Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom 17. Mai 2010 verworfen.
Eine noch klärungsbedürftige Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird in der Beschwerde nicht herausgearbeitet. Deren Begründung beschränkt sich ohne jegliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 7. Januar 2008 - BVerwG 1 C 27.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 36 = NJW 2008, 1014 m.w.N.) auf die Mitteilung der Auffassung der Klägerin, es reiche aus, dass ihr Antrag auf Zulassung der Berufung auch eine Begründung für die Berufung selbst enthalten habe.
Ebenso wenig wird in der für eine Divergenzrüge gebotenen Weise dargelegt, von welcher Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung abgewichen sein soll.
Schließlich ergibt sich aus der Beschwerde mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht, dass der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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