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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.2015, Az.: BVerwG 2 VR 1.15
Statthaftigkeit der Beschwerde hinsichtlich Zuständigkeit und Postulationsfähigkeit i.R.d. Zahlung von Bezügen eines Beamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27784
Aktenzeichen: BVerwG 2 VR 1.15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Neustadt an der Weinstrasse - 13.01.2015

OVG Rheinland-Pfalz - 24.02.20012 - AZ: 3 A 11286/11.OVG

VG Trier - 19.09.2011 - AZ: 3 K 189/11.TR

BVerwG, 21.09.2015 - BVerwG 2 VR 1.15

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2015
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse vom 13. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 526,45 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. September 2011 - 3 K 189/11.TR -, bestätigt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 20012 - 3 A 11286/11.OVG -, rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz entfernt.

2

Beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner dem Landesamt für Finanzen als gehaltszahlender Stelle mitteile, die beamtenrechtlichen Bezüge und Beihilfe seien - rückwirkend ab Einstellung und fortlaufend - vorläufig wieder an den Antragsteller auszuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Januar 2015 mit der Begründung abgelehnt, dass für das Begehren keine Rechtsgrundlage bestehe. Insbesondere sei auch nicht von der Nichtigkeit der im Disziplinarverfahren ergangenen Urteile auszugehen. Hiergegen hat der Antragsteller das Bundesverwaltungsgericht angerufen.

3

Der Antrag des Antragstellers,

unverzüglich per einstweiliger Verfügung die OFD Koblenz in Kenntnis zu setzen, dass die seiner Person zustehenden Bezüge und Beihilfe bis zur Klärung der Angelegenheit überwiesen werden und zwar rückwirkend zur Einstellung der Zahlungen,

4

bei dem es sich der Sache nach um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse vom 13. Januar 2015 handeln dürfte, ist unzulässig. Es fehlt schon an der instanziellen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Wie in der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt wird, steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht - hier das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - zu (§ 146 Abs. 1 VwGO). Einzulegen ist die Beschwerde bei dem Gericht, das über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat. Dies ist unterblieben. Sollte es sich bei dem Antrag nicht um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstrasse vom 13. Januar 2015 handeln, sondern um einen neuen, eigenständigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wäre ebenfalls nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache, hier also das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse, zuständig.

5

Die Beschwerde ist auch unzulässig, weil der Antragsteller nicht postulationsfähig ist. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Der Antragsteller hat sich aber nicht vertreten lassen, sondern die Beschwerde im eigenen Namen erhoben. Auf den Umstand des Vertretungszwangs ist der Antragsteller zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

6

Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Hierauf ist der Antragsteller in zutreffender Weise in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses - und darüber hinaus im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2015 - hingewiesen worden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Entscheidung über den Streitwert ist in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung sowie unter Anwendung von § 47 Abs. 1 GKG erfolgt.

Domgörgen

Dr. Hartung

Dr. Günther

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