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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.2010, Az.: BVerwG 3 B 44.10
Zulässigkeit einer nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegten Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19802
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 44.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Chemnitz - 12.02.2010 - AZ: VG 3 K 876/09

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 21.06.2010 - BVerwG 3 B 44.10

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Kley
Liebler
Dr. Wysk

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