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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.2016, Az.: BVerwG 6 PKH 7.16 (6 PKH 1.16)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Feststellungsinteresses
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13996
Aktenzeichen: BVerwG 6 PKH 7.16 (6 PKH 1.16)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:210316B6PKH7.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 09.12.2015 - AZ: 2 LC 283/14

BVerwG, 21.03.2016 - BVerwG 6 PKH 7.16 (6 PKH 1.16)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Dr. Tegethoff
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2016 im Verfahren 6 PKH 1.16 wird zurückgewiesen.

Der erneute Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Soweit der Kläger Widerspruch gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2016 eingelegt hat, ist seine Eingabe sachgerecht als Anhörungsrüge auszulegen.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 15. Februar 2016 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

3

Der Senat hat angenommen, der Vorwurf des Klägers sei unbegründet, das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ohne rechtzeitigen richterlichen Hinweis ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten Schadensersatzprozesses mit Blick auf die Kollegialgerichtsregel und das deshalb fehlende Verschulden der Beklagten verneint habe. In diesem Zusammenhang hat der Senat unter anderem darauf abgestellt, das Oberverwaltungsgericht habe nach dem eigenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es mit Blick auf die Kollegialgerichtsregel ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten Schadensersatzprozesses nicht für gegeben hält. Insoweit trifft der Vorwurf des Klägers nicht zu, der Senat habe seinen Vortrag nicht richtig zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat in seinem am 29. Januar 2016 als Telefax eingegangenen Schreiben ausgeführt, dass ein Richter des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung den Satz geäußert habe, die Amtshaftungsklage sei aussichtslos, weil das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen habe. Damit war jedenfalls für den rechtskundigen Prozessbevollmächtigten des Klägers das Problem hinreichend deutlich angesprochen, dass der beabsichtigte Schadensersatzprozess mit Blick auf die Kollegialgerichtsregel und das deshalb fehlende Verschulden der Beklagten aussichtslos erscheine.

4

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erneut darlegt, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung der Erfolgsaussichten Vortrag von ihm - dem Kläger - nicht zur Kenntnis genommen, kommt es hierauf für den Erfolg der Anhörungsrüge nicht an. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass der Senat den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

5

2. Der erneut gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wiederum abzulehnen, weil auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründung die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Revision wegen eines Verfahrensfehlers des Oberverwaltungsgerichts im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden könnte. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht im Sinne dieser Vorschrift nicht mit Gründen versehen, soweit das Oberverwaltungsgericht ein Verschulden der Beklagten mit Blick auf die Kollegialgerichtsregel verneint hat. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang geprüft, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich fehlerhaft war und verneint dies mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil ausführlich mit den angefochtenen Bewertungen der Prüfer und den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers auseinander gesetzt. Diese zusammenfassende Wertung genügt den formellen Anforderungen, welche an eine Begründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO zu stellen sind.

Neumann

Hahn

Dr. Tegethoff

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