Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.2013, Az.: BVerwG 8 B 90.12
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Einlegung derselbigen durch einen nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10312
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 90.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Gera - 29.10.2012 - AZ: VG 6 K 663/11 Ge

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 4 VwGO

BVerwG, 21.01.2013 - BVerwG 8 B 90.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2013
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Oktober 2012 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Rudolph

Dr. Deiseroth

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.