Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2013, Az.: BVerwG 2 C 29.12
Kostentragung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 45237
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 29.12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 28.09.2011 - AZ: 1 A 2381/10

BVerwG - 20.12.2012 - AZ: BVerwG 2 B 144.11 (2 C 29.12)

BVerwG, 20.08.2013 - BVerwG 2 C 29.12

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2013
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2011 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2009 sind wirkungslos.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. Beschluss des BVerfG vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - und im Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Domgörgen

Dr. Hartung

Thomsen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.