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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.2011, Az.: BVerwG 4 B 17.11 (4 B 47.10)
Anforderungen an die Substanziierung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20273
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 17.11 (4 B 47.10)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen-Anhalt - 11.08.2010 - AZ: 2 L 267/08

BVerwG - 09.05.2011 - AZ: BVerwG 4 B 47.10

Rechtsgrundlage:

§ 152a Abs. 1 S. 1 VwGO

BVerwG, 20.07.2011 - BVerwG 4 B 17.11 (4 B 47.10)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2011 - BVerwG 4 B 47.10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

2

Die Klägerin macht geltend, der Senat habe ihr Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) jj) und kk) nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Diese Rüge verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, weil sie einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in schlüssiger Weise darlegt. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2011 diese Ausführungen nach Abhandlung aller übrigen Nichtzulassungsbeschwerderügen der Klägerin unter 2. i) (Rn. 17) damit beschieden, dass sie kein weitergehendes Vorbringen enthielten. Wenn die Klägerin diese Einschätzung bestreitet, wendet sie sich lediglich dagegen, dass der Senat ihr in ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Sie macht damit keine Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.

3

Unabhängig hiervon ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die vom Senat geäußerte Beurteilung zutreffend ist und die damit beschiedenen Rügen, die ihrerseits angebliche Gehörsverstöße durch das Oberverwaltungsgericht zum Gegenstand haben, der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen können.

4

Mit dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) jj) wendet sich die Klägerin gegen Ausführungen auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts, in denen nach ihrer Auffassung Berufungsbegründungsvorbringen nicht berücksichtigt ist. Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil die beanstandeten Ausführungen nur einen von zwei Gründen betreffen, die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten selbständig tragend rechtfertigen. Gegen die weitere, vom Oberverwaltungsgericht genannte Rechtfertigung für den Erlass der Beseitigungsverfügung, nämlich den Widerspruch der von der Klägerin errichteten Zufahrt zu § 30 Abs. 2 BauGB (UA S. 6 f.) hat die Klägerin keine durchgreifende Rüge erhoben. Die Revision kann aber nur zugelassen werden, wenn im Fall einer solchen mehrfachen Begründung hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

5

Mit dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) kk) kritisiert die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zum Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung im Hinblick auf eine geduldete Zufahrt eines landwirtschaftlichen Betriebes (UA S. 10) Berufungsbegründungsvorbringen, wonach auch auf ihrem Grundstück landwirtschaftliche Nutzung stattfinde und ihre Zufahrt weniger gefährlich sei, unberücksichtigt gelassen. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie sich dieses Vorbringen sachlich von der unter III. 1. b) hh) erhobenen und vom Senat unter Rn. 15 beschiedenen Gehörsrüge unterscheidet. Es führt jedenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn die Klägerin kann auch insoweit nicht darlegen, dass das Urteil auf dem angeblichen Mangel beruht. Der Vergleichbarkeit der Zufahrten steht jedenfalls entgegen, dass es sich im Fall der Klägerin nicht wie im angeführten Vergleichsfall um eine "notwendige" Zufahrt handelt, sondern die Zufahrt zum klägerischen Grundstück vielmehr nach den nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über den "Weg hinter der Fabrik" möglich ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Philipp

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