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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.2015, Az.: BVerwG 6 C 7.14
Gesetzliche Zuständigkeit der Postbeamtenversorgungskasse für Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20221
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 7.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Nordrhein-Westfalen - 13.05.2013 - AZ: 13 A 2787/10

BVerwG - 07.01.2014 - AZ: BVerwG 6 B 41.13 (6 C 7.14)

Rechtsgrundlagen:

Art. 3 Abs. 1 GG

§ 1 Abs. 2 PostVerfG

§ 2 Abs. 1 PostVerfG

Fundstelle:

NVwZ-RR 2015, 818-822

BVerwG, 20.05.2015 - BVerwG 6 C 7.14

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1.

    Die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse umfassen ausschließlich Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten.

  2. 2.

    Die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen sind dazu bestimmt, die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse zu finanzieren.

  3. 3.

    Die Postnachfolgeunternehmen tragen die Lasten der Nachversicherung der Beschäftigten der früheren Reichspost als Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost. Sie haften den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Gesamtschuldner auf Erstattung der Leistungen; der Ausgleich untereinander richtet sich nach dem Verteilungsschlüssel des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils zu einem Drittel.

Gründe

I

1

Die Klägerin nimmt seit 2013 die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse an Stelle der 1995 eingerichteten, später zusammengeschlossenen Unterstützungskassen wahr. Hierfür erhält die Kasse jährlich Beiträge der Beklagten und der Beigeladenen (Postnachfolgeunternehmen) und ergänzende Zuweisungen des Bundes. Die Unternehmen sind durch die Privatisierung der Deutschen Bundespost entstanden. Die Beklagte hat den Geschäftsbereich Postbank, die Beigeladenen haben die Geschäftsbereiche Postdienst und Telekommunikation übernommen.

2

Die Beigeladenen erstatten den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung abwechselnd deren Leistungen an Personen, die für Beschäftigungszeiten bei der früheren Reichspost vor dem 8. Mai 1945 nachversichert sind. Die erstatteten Beträge werden zwischen den Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe eines Schlüssels aufgeteilt, den das damalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Dezember 1989 für die damaligen öffentlichen Unternehmen der Deutschen Bundespost festgelegt hat. Danach trägt die Beigeladene zu 1 48,1 %, die Beigeladene zu 2 48,2 % und die Beklagte 3,7 % der Erstattungszahlungen.

3

Den auf die Beklagte entfallenden Anteil zahlte auf deren Anforderung seit 1995 die Kasse. Im Jahr 2003 beanstandete das Bundesministerium der Finanzen diese Praxis. Die Kasse setzte die Zahlungen einvernehmlich bis zum Scheitern der Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung fort. Danach stellte sie die Zahlungen ein und erhob Klage auf Rückzahlung des von 1995 bis 2006 geleisteten Gesamtbetrags in Höhe von 964 592,61 € nebst Zinsen. Die Beteiligten verzichteten gegenseitig auf die Einrede der Verjährung.

4

Das angerufene Landgericht hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Dieses hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. In dem Berufungsurteil heißt es, die Klägerin könne die Zahlungen erstattet verlangen, weil sie dadurch die Beklagte von ihren Zahlungspflichten gegenüber den Beigeladenen freigestellt habe. Deren Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines Anteils von 3,7 % der den Rentenversicherungsträgern erstatteten Leistungen beruhten auf der Erstattungs- und Ausgleichspraxis der Unternehmen der Deutschen Bundespost, die die Beigeladenen und die Beklagte seit 1995 fortgeführt hätten. Diese Praxis sei auch ohne eine schriftliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung verbindlich.

5

Aus dem Postpersonalrechtsgesetz ergebe sich keine Verpflichtung der Kasse, die Leistungen der Rentenversicherungsträger an Beschäftigte der Reichspost zu übernehmen. Der gesetzliche Aufgabenbereich der Kasse habe sich stets darauf beschränkt, Zahlungspflichten der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung zu erfüllen. Insoweit habe das Postpersonalrechtsgesetz die Belastung der Postnachfolgeunternehmen auf deren jährliche Beitragszahlungen an die Kasse begrenzt. Zahlungspflichten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung seien damit nicht abgegolten.

6

Mit der Revision trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe durch die Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen eigene, durch das Postpersonalrechtsgesetz begründete Zahlungspflichten erfüllt. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an Beschäftigte der Reichspost stünden Leistungen der Beamtenversorgung gleich, weil der Träger dieser Versorgungslast auch für die Versicherungsleistungen aufkommen müsse. Die Erstattungs- und Ausgleichspraxis der Unternehmen der Deutschen Bundespost für diese Leistungen könne keine Zahlungsansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte begründen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts werde von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt; sie beruhe auf Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz und die Sachaufklärungspflicht.

7

Die Beigeladenen tragen mit ihren Revisionen vor, die jährlichen Beitragszahlungen der Postnachfolgeunternehmen an die Kasse seien dazu bestimmt, alle ihnen obliegenden Leistungen der Altersversorgung abzudecken. Die zusätzliche Belastung mit Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Unternehmen im Wettbewerb dar.

8

Die Klägerin und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil.

II

9

Die Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs stellt sich nicht, weil die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht bindend ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

10

Die zulässigen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der zutreffenden Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängereinrichtungen zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen zuerkannt, weil sich deren Ausgleichsansprüche nicht gegen die Kasse, sondern gegen die Beklagte richten (unter 2.). Die Kasse hat zu keiner Zeit die Aufgabe gehabt, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen oder zu erstatten (unter 3.). Diese Rechtslage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (unter 4.).

11

1. Die Klägerin nimmt seit 2013 anstelle des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e.V. die gesetzlichen Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahr (§ 14 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes -PostPersRG und § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 9 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, jeweils i.d.F. vom 21. November 2012, BGBl. I S. 2299). Nach § 11 Abs. 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes ist die Klägerin in die Rechte und Pflichten des Vereins eingetreten. Aufgrund dieser Gesamtrechtsnachfolge sind dessen Ansprüche und Verbindlichkeiten auf die Klägerin übergegangen. Der Verein war seinerseits durch den Zusammenschluss der Unterstützungskassen entstanden, die die Beklagte und die Beigeladenen 1995 nach den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes gegründet hatten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353; § 14 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG i.d.F. vom 7. Mai 2002, BGBl. I S. 1529).

12

2. Die Regelungen der §§ 812 f. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung können auch in öffentlich-rechtlichen Beziehungen Anwendung finden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 30. November 1990 - 7 A 1.90 - BVerwGE 87, 169 <172> und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 <353 f.>). Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wer unberechtigt einen Vermögensvorteil erlangt hat, muss ihn an denjenigen herausgeben, dem die Rechtsordnung den Vorteil zuweist. Einen herausgabepflichtigen Vorteil erlangt auch derjenige, dessen Verbindlichkeiten durch Leistungen eines Dritten erfüllt werden (§ 267 Abs. 1 BGB), der nicht zur Freistellung des Schuldners verpflichtet ist.

13

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Kasse hat durch die Ausgleichszahlungen an die Beigeladenen Verbindlichkeiten der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt. Die Beigeladenen können von der Beklagten Ausgleich von 3,7 % der Zahlungen verlangen, die sie an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für deren Leistungen an nachversicherte Beschäftigte der früheren Reichspost erbringen. Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus dem Gesamtschuldverhältnis, das zwischen den Beigeladenen und der Beklagten für diese Erstattungspflicht besteht. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) hatte diese Pflicht der Deutschen Bundespost auferlegt; sie ist im Wege der Rechtsnachfolge auf die Beigeladenen und die Beklagte übergegangen.

14

a) Das G 131 wurde durch § 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 - DKfAG - (BGBl. I S. 2442, 2452) mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 aufgehoben. Jedoch regeln sich die sich aus dem G 131 ergebenden Rechtsverhältnisse, sonstigen Ansprüche, Zuständigkeiten, Zahlungspflichten und die Abwicklung der Ansprüche nach bisherigem Recht; dies gilt auch für die Durchführung der Nachversicherung und die Erstattung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 DKfAG). Insoweit ist das G 131 in der letzten Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) weiter anzuwenden.

15

b) § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 bestimmt, dass die unter das G 131 fallenden Personen, die nach der in diesem Gesetz getroffenen Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- oder Hinterbliebenenversorgung haben, für sämtliche Zeiten als nachversichert gelten, in denen sie vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei waren oder der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Die unmittelbar kraft Gesetzes begründete Nachversicherung verhindert, dass für Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 keine Altersversorgung besteht.

16

Für die Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 waren keine Nachversicherungsbeiträge zu entrichten. Stattdessen bestimmt § 72 Abs. 11 Satz 1 G 131, dass der Bund oder sonstige nach diesem Gesetz zuständige Träger der Versorgungslast den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigung vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen erstatten. In Bezug auf diese Zeiten wird den Rentenversicherungsträgern ein Anspruch auf Erstattung derjenigen Leistungen eingeräumt, die sie aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 erbracht haben. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen Rechtsträger, dem das G 131 die Versorgungslast auferlegt hat. Er muss auch die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung tragen, die auf § 72 Abs. 1 G 131 beruhen.

17

Nach § 57 G 131 ist Träger der Versorgungslast grundsätzlich der Bund; ihm fallen die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach §§ 48, 49 G 131 zur Last. Die sonstigen Träger der Versorgungslast sind in § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 aufgeführt. Danach hatte die Deutsche Bundespost Versorgungsleistungen an Postbeamte und deren Hinterbliebene zu tragen. Daraus folgt, dass die Deutsche Bundespost nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 für diejenigen Leistungen aufkommen musste, die die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für die nach § 72 Abs. 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren Reichspost für Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 erbrachten.

18

c) Durch die Postreform I wurde die Deutsche Bundespost im Jahr 1989 zur Vorbereitung der Privatisierung in die drei öffentlichen Unternehmen "DBP POSTDIENST", "DBP POSTBANK" und "DBP TELEKOM" aufgeteilt. Diese haben für ihren Geschäftsbereich die Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost angetreten. Dies folgt aus der Untergliederung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in Teilsondervermögen der drei Unternehmen und aus deren Haftung für die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost. Für die Verbindlichkeiten der Unternehmen haftet das jeweilige Teilsondervermögen; diese stehen auch gegenseitig für ihre jeweiligen Verbindlichkeiten ein (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 - PostVerfG, BGBl. I S. 1026).

19

Dementsprechend sind die drei öffentlichen Unternehmen bzw. die Teilsondervermögen für ihren Geschäftsbereich an Stelle der Deutschen Bundespost Träger der Versorgungslast und damit der Erstattungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 geworden. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass eine "exakte" Zuordnung der nach § 72 Abs. 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren Reichspost zu den drei öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen nicht mehr möglich war. Es ließ sich offenbar nicht mehr feststellen, in welchen Geschäftsbereichen der Reichspost diese Personen vor dem 8. Mai 1945 tätig waren. Dies bedeutet, dass die Leistungen der Rentenversicherungsträger an diesen Personenkreis und die sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 keinem bestimmten öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen zugeordnet werden konnten. Es ließ sich nicht feststellen, welches Unternehmen welche Versicherungsleistungen erstatten musste. Jedoch stand fest, für welche Leistungen die Unternehmen insgesamt als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundespost erstattungspflichtig waren.

20

Aufgrund dieser Unteilbarkeit der zu erstattenden Leistungen bei feststehender Leistungspflicht der Unternehmen bzw. der Teilsondervermögen hafteten diese als Gesamtschuldner. Das Gesamtschuldverhältnis war in der gegenseitigen Einstandspflicht der Teilsondervermögen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostVerfG angelegt und entsprach der vom Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Erstattungs- und Ausgleichspraxis der öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen.

21

Danach konnten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erstattung aller aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 erbrachten Leistungen von jedem öffentlichen Unternehmen bzw. Teilsondervermögen ganz oder zu einem Teil, insgesamt aber nur einmal fordern (§ 421 Satz 1 BGB). Die Erstattung durch ein Unternehmen der Deutschen Bundespost wirkte auch für die beiden anderen (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Verhältnis zueinander waren die Unternehmen zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt war. Insoweit ging der Erstattungsanspruch auf das Unternehmen über, das die Leistungen erstattet hatte (§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).

22

Nach dem bindend festgestellten Sachverhalt erstattete entweder "DBP POSTDIENST" oder "DBP TELEKOM" entsprechend der Vorgaben der §§ 421 f. BGB den Rentenversicherungsträgern die geltend gemachten Leistungen in voller Höhe und erhielt von dem jeweils anderen und der "DBP POSTBANK" anteiligen Ausgleich nach dem Verteilungsschlüssel des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989.

23

Dieser Schlüssel stellt eine anderweitige, die Kopfteilregel ausschließende Bestimmung der Anteile im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Eine derartige Bestimmung kann sich nicht nur aus einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung, dem Inhalt des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus dem Gesetz ergeben. Es reicht aus, dass ein bestimmter, von der Kopfteilregel abweichender Innenausgleich der Gesamtschuldner der Interessenlage entspricht (vgl. Looschelders, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, § 426 Rn. 49 f.).

24

Das Verhalten der öffentlichen Unternehmen belegt, dass der Verteilungsschlüssel eine billige, ihren Interessen gerecht werdende Lösung darstellte. Die Unternehmen haben die prozentuale Aufteilung der zu erstattenden Leistungen im Verhältnis von 48,1 %, 48,2 % und 3,7 % durchgehend angewandt. Demnach hatten "DBP POSTDIENST" und "DBP TELEKOM" nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Rentenversicherungsträger einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB gegen "DBP POSTBANK" in Höhe von 3,7 % des Erstattungsbetrags.

25

d) Durch die Postreform II wurden die öffentlichen Unternehmen in Aktiengesellschaften umgewandelt (Art. 143b Abs. 1 GG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339). Die Postnachfolgeunternehmen in privater Rechtsform, d.h. die Beklagte und die Beigeladenen, haben die Gesamtrechtsnachfolge des jeweiligen öffentlichen Vorgängerunternehmens der Deutschen Bundespost angetreten. Dies ergibt sich aus folgenden Regelungen des Postumwandlungsgesetzes und des Postpersonalrechtsgesetzes i.d.F. vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353):

26

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PostUmwG haben die Aktiengesellschaften die Rechtsnachfolge des Sondervermögens Deutsche Bundespost angetreten. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift ist das Teilsondervermögen DBP POSTDIENST auf die Beigeladene zu 1, das Teilsondervermögen DBP POSTBANK auf die Beklagte und das Teilsondervermögen DBP TELEKOM auf die Beigeladene zu 2 übergegangen, soweit keine andere Regelung getroffen worden ist. Nach § 2 Abs. 3 PostUmwG ist das jeweilige Nachfolgeunternehmen bei Verbindlichkeiten der Teilsondervermögen an die Stelle des bisherigen Schuldners getreten. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PostUmwG sind die in Vorschriften enthaltenen Rechte, Pflichten, Befugnisse und Zuständigkeiten der Unternehmen der Deutschen Bundespost bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung auf das jeweilige Nachfolgeunternehmen übergegangen. Auch haben die Postnachfolgeunternehmen die Beschäftigten ihres Vorgängerunternehmens übernommen (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG; § 21 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG).

27

Aufgrund dieser gesetzlich angeordneten Gesamtrechtsnachfolge sind sowohl die Erstattungspflichten gegenüber den Rentenversicherungsträgern nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 mitsamt der gesamtschuldnerischen Haftung als auch die sich aus dem Gesamtschuldverhältnis ergebenden internen Ausgleichsansprüche und -pflichten auf die Beklagte und die Beigeladenen übergegangen. Danach erwirbt diejenige Beigeladene, die den Erstattungsanspruch der Rentenversicherungsträger in voller Höhe erfüllt, nach § 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3,7 % des Erstattungsbetrags.

28

Dementsprechend haben die Postnachfolgeunternehmen die Erstattungs- und Ausgleichspraxis auf der Grundlage des festgesetzten Verteilungsschlüssels für den Ausgleich untereinander seit 1995 fortgeführt. Daran ändert nichts, dass die Kasse zunächst auf Anforderung der Beklagten, danach einvernehmlich für die Dauer der Bemühungen um eine gütliche Einigung deren Pflicht zur Ausgleichszahlung gegenüber den Beigeladenen erfüllt hat. Die Kasse war nicht befugt, die Zahlungen zu leisten, weil diese zu keiner Zeit zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört haben.

29

Ergibt sich die Ausgleichspflicht der Beklagten aus dem Verteilungsschlüssel des damaligen Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom Dezember 1989 als einer Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Interessen der Beklagten und der Beigeladenen Rechnung trägt, sind die Verfahrensrügen der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Sie richten sich gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die festgestellte Erstattungs- und Ausgleichspraxis stehe einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung gleich.

30

3. Das Postpersonalrechtsgesetz hat die Postnachfolgeunternehmen nur in Bezug auf die Lasten der Beamtenversorgung, nicht aber in Bezug auf die Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung entlastet. Insoweit bleibt es bei den Leistungspflichten der Unternehmen, die sich aus der Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost ergeben.

31

a) Die Deutsche Bundespost bestritt die Leistungen der Altersversorgung für ihre Beschäftigten, d.h. Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene, Sozialversicherungsbeiträge und die Erstattungsleistungen aufgrund der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 aus den laufenden Erträgen nach dem Umlageprinzip (vgl. Fangmann/Lörcher/ Scheurle/Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2). Nach der Aufteilung der Deutschen Bundespost hatten die öffentlichen Unternehmen als Gesamtrechtsnachfolger für ihren Geschäftsbereich die Ausgaben für die Beamtenversorgung nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Zuordnungskriterien zu tragen (§ 54 Abs. 2 PostVerfG). Jedes Unternehmen sollte aus seinem Teilsondervermögen für die vorhandenen Versorgungslasten aufkommen, die auf seinen Geschäftsbereich entfielen. Die danach hinzukommenden Versorgungsfälle wurden den einzelnen Unternehmen zugeordnet (BT-Drs. 12/6718 S. 39, 97; Fangmann/Lörcher/Scheurle/ Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, § 14 PostPersRG Rn. 2 und 3).

32

b) Der Übergang der Ende 1994 vorhandenen Versorgungslasten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge hätte jedenfalls die Umwandlung des Unternehmens "DBP POSTDIENST" in die Beigeladene zu 1 in Frage gestellt. Darüber hinaus sah der Bundesgesetzgeber die Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen als gefährdet an (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheurle/Schwemmle/ Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, 2. Aufl. 1996, Einleitung zum PostPersRG Rn. 9). Daher wurden deren Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 PostPersRG begrenzt. Diese Regelungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz des Übergangs der vorhandenen Verbindlichkeiten auf die Postnachfolgeunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dar.

33

Sie sahen die Einrichtung von Unterstützungskassen, später der Postbeamtenversorgungskasse, vor, damit diese die Leistungen der Altersversorgung an Stelle der Postnachfolgeunternehmen auszahlten (§ 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG). Hierfür stellten ihnen die Unternehmen von 1995 bis 1999 jährliche Zuwendungen in gesetzlich bestimmter Höhe zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994). Seit 2000 leisten die Unternehmen jährliche Beiträge in Höhe von 33 % der Bruttobezüge ihrer aktiven Beamten und der fiktiven Bruttobezüge ihrer beurlaubten Beamten, soweit die Zeit der Beurlaubung ruhegehaltfähig ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004, BGBl. I S. 2774). Unterschiedsbeträge zwischen laufenden Zahlungsverpflichtungen der Kasse und laufenden Zuwendungen der Postnachfolgeunternehmen gleicht der Bund aus (§ 16 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 Satz 8 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Der Bund gewährleistet, dass die Kasse jederzeit in der Lage ist, die Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 16 Abs. 4 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004).

34

Demnach kommen die Postnachfolgeunternehmen seit 1995 für diejenigen Leistungen der Altersversorgung, die die Kasse auszahlt, dadurch auf, dass sie der Kasse für deren Zahlungen jährlich Mittel in der gesetzlich bestimmten Höhe zur Verfügung stellen. Die jährlichen Zuwendungen bzw. Beiträge an die Kasse stellen die Obergrenze der Belastung der Postnachfolgeunternehmen dar, soweit der Zahlungsauftrag der Kasse reicht. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um alle Zahlungspflichten in dem jeweiligen Jahr zu erfüllen, muss der Bund einspringen.

35

Die Zahlungspflichten der Kasse und damit deren gesetzliche Aufgaben sind auf Leistungen der Beamtenversorgung und der Beihilfe an Versorgungsempfänger beschränkt. Dies folgt aus § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG. Die Regelungen sind seit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1995 inhaltlich unverändert geblieben. Die redaktionellen Änderungen betreffen die Ablösung der Unterstützungskassen durch die Postbeamtenversorgungskasse und die Anpassung an die Änderung der beihilferechtlichen Bestimmungen.

36

Nach der Fassung des § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, die im hier maßgebenden Zeitraum von 1995 bis 2006 in Kraft war, bedienen sich die Aktiengesellschaften bei der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften) gegenüber dem Bund, für die die Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 einstehen, je einer Unterstützungskasse bzw. der Postbeamtenversorgungskasse. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erbringen die Unterstützungskassen Versorgungs- und Beihilfeleistungen an ehemalige Beamte des Sondervermögens Deutsche Bundespost, der Teilsondervermögen sowie Beschäftigte der Aktiengesellschaften, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen, und deren Hinterbliebene.

37

Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelungen kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Zahlungspflichten der Kasse ausschließlich beamtenversorgungs- und beihilferechtliche Ansprüche umfassen. Die Regelungen beschreiben die Aufgaben der Kasse mit der Erfüllung von "Zahlungspflichten aus Versorgungsansprüchen" und "Ansprüchen der Versorgungsempfänger nach den Beihilfevorschriften" sowie mit dem Erbringen von "Versorgungs- und Beihilfeleistungen". Die gesetzlichen Begriffe "Versorgung" und "Beihilfe" sind inhaltlich eindeutig bestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass "Versorgung" Beamtenversorgung bedeutet. Versorgungsansprüche und -leistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis; sie können nur Ruhestandsbeamten oder Hinterbliebenen von Beamten und Ruhestandsbeamten (Versorgungsberechtigten) zustehen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2; § 19, § 23 BeamtVG). Demzufolge knüpft § 14 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG an Satz 1 der Vorschrift an, die die (aus der Gesamtrechtsnachfolge resultierende) Zahlungs- und Kostentragungspflicht der Aktiengesellschaften nach § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG auf "Versorgungsberechtigte" erstreckt. In § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG werden als Leistungsempfänger Beschäftigte der Aktiengesellschaften genannt, denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche auf Versorgung zustehen.

38

Auch der Begriff der Beihilfe ist eindeutig bestimmt. Beihilfeleistungen haben ihre Rechtsgrundlage in einem Beamtenverhältnis. Sie werden neben Beamten Versorgungsempfängern, d.h. Ruhestandsbeamten und versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, gewährt (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Beihilfevorschriften zu § 79 BBG a.F.; nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung).

39

Bei Nachversicherungsbeiträgen und Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich nicht um Versorgungs- oder Beihilfeleistungen aufgrund eines Beamtenverhältnisses. Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung setzt voraus, dass für die jeweiligen Beschäftigungszeiten keine beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche bestehen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 G 131).

40

Sind Zahlungspflichten der Kasse im Bereich der Nachversicherung bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der § 14 Abs. 4 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG ausgeschlossen, kommt den Gesetzesmaterialien keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Ungeachtet dessen lässt sich den Materialien entnehmen, dass Vorstöße im Gesetzgebungsverfahren, den Unterstützungskassen auch die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge zu übertragen, erfolglos geblieben sind. Dies belegen exemplarisch die Äußerungen des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses des Bundestags für Post und Telekommunikation und des zuständigen Staatssekretärs in der 69. Sitzung dieses Ausschusses. Der Vorsitzende erklärte, die Zahlung der Nachversicherungskosten durch die Unterstützungskassen werde von "Regierungs- und Koalitionsseite" nicht akzeptiert. Im Anschluss daran legte Staatssekretär P. dar, warum der Bund nicht in der Lage sei, diese Lasten zu übernehmen (vgl. Protokoll der Sitzung vom 13. Juni 1994, S. 54 f.).

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c) Nach alledem ist die Kasse aufgrund der Beschränkung ihres Aufgabenbereichs auf Zahlungen an Versorgungsberechtigte zur Erfüllung beamtenrechtlicher Versorgungs- und Beihilfeansprüche zu keiner Zeit berechtigt oder verpflichtet gewesen, die Postnachfolgeunternehmen von Leistungspflichten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung freizustellen. Dies gilt nicht nur für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, sondern auch für die Erstattung der Leistungen an die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 nachversicherten Beschäftigten der früheren Reichspost. Die jährlichen Beiträge der Unternehmen an die Kasse nach § 16 PostPersRG sind ausschließlich dazu bestimmt, laufende Versorgungs- und Beihilfeleistungen an Postbeamte im Ruhestand und Hinterbliebene von Postbeamten nach dem Umlageprinzip zu finanzieren.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt nichts anderes daraus, dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen die Kosten der Nachversicherung nach § 72 Abs. 1 G 131 dem Träger der Lasten der Beamtenversorgung zuweist. Dessen Kostentragungspflicht ändert nichts daran, dass es sich bei den von ihm zu erstattenden Leistungen um solche der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 G 131 ergibt, setzen auch Leistungen aufgrund dieser Nachversicherung voraus, dass für die erfassten Beschäftigungszeiten vor dem 8. Mai 1945 keine anderweitige, d.h. beamtenrechtliche Altersversorgung besteht.

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4. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht entscheidungserheblich auf die verfassungsrechtliche Frage ankommt, ob die Beklagte durch die Leistungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 gegenüber ihren Wettbewerbern gleichheitswidrig belastet wird. Eine solche Schlechterstellung würde nicht dazu führen, dass ihrem Unternehmen Ansprüche auf Ausgleich des auf sie entfallenden Anteils der zu erstattenden Leistungen gegen die Kasse zustünden. Diese wäre durch die Regelungen der §§ 14 bis 16 PostPersRG weiterhin gehindert, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs auszugeben. Es wäre zunächst Sache des Bundesgesetzgebers zu entscheiden, auf welche Weise er die Schlechterstellung beseitigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1996 - 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 f.>).

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Die Wettbewerbssituation der Beklagten ist nicht an Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG zu messen, weil sie keine Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation erbringt. Ihre Belastung mit einem Anteil von 3,7 % der nach § 72 Abs. 11 G 131 zu erstattenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie durch die Vorteile gerechtfertigt ist, die die Beklagte aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Deutschen Bundespost erlangt hat.

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Diese Gesamtrechtsnachfolge war Grundlage des gesetzlichen Regelungskonzepts zur Privatisierung der Deutschen Bundespost. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, deren Betrieb und Sondervermögen nicht abzuwickeln, sondern anteilig in die Aktiengesellschaften zu überführen. Diese sind in ihrem Geschäftsbereich umfassend in die Rechts- und Pflichtenstellung der Deutschen Bundespost eingetreten und haben alle wirtschaftlichen Vor- und Nachteile übernommen. Der Vertreter des Bundesinteresses hat zutreffend dargelegt, dass die Postnachfolgeunternehmen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge die Infrastruktur und das Vermögen der Deutschen Bundespost, insbesondere das Immobilienvermögen, deren Fachpersonal und Kundenstamm im jeweiligen Geschäftsbereich vollständig übernommen haben. Dadurch ist es den Postnachfolgeunternehmen möglich gewesen, voll funktionsfähig in den Wettbewerb zu starten. Dem steht als Nachteil insbesondere die Übernahme der Lasten der Altersversorgung gegenüber.

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Da die Vor- und Nachteile der Gesamtrechtsnachfolge ein Gesamtpaket darstellen, auf dem das Konzept der Postprivatisierung beruht, führt eine daraus resultierende Belastung nur dann zu einer gleichheitswidrigen, weil nicht mehr gerechtfertigten Benachteiligung gegenüber Wettbewerbern, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zu besorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2006 - 6 C 22.04 - BVerwGE 126, 60 Rn. 44).

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Dies scheidet in Bezug auf die Erstattungspflicht nach § 72 Abs. 11, § 58 Abs. 1 Satz 1 G 131 schon deshalb aus, weil die dadurch anfallenden Kosten, die sich von 1995 bis 2006 auf ca. 964 600 € belaufen haben, aufgrund ihrer Größenordnung im Vergleich zu den Lasten der Beamtenversorgung nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Für die Beamtenversorgung, die die Hauptlast der Altersversorgung bildet, hat der Bundesgesetzgeber Maßnahmen ergriffen, um die Belastung der Unternehmen erheblich zu vermindern und künftig eine übermäßige Belastung zu vermeiden:

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Er hat die jährliche Belastung der Postnachfolgeunternehmen durch Versorgungs- und Beihilfeleistungen von 1995 bis 1999 auf einen Festbetrag, seit 2000 auf 33 % der Bruttobezüge der bei ihnen tätigen Beamten und der fiktiven Bruttobezüge der beurlaubten Beamten begrenzt (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 1 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004). Durch diesen Bemessungsfaktor wird sichergestellt, dass die Belastungen der Unternehmen von Jahr zu Jahr zu Lasten des Bundes sinken. Darüber hinaus können die Beiträge bis zur marktüblichen Belastung eines vergleichbaren Unternehmens vermindert werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Zahlung unter Berücksichtigung seiner Wettbewerbsfähigkeit eine unzumutbare Belastung bedeuten würde (§ 16 Abs. 3 PostPersRG i.d.F. vom 14. September 1994; § 16 Abs. 2 PostPersRG i.d.F. vom 9. November 2004).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 964 592,61 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Neumann

Dr. Heitz

Dr. Kuhlmann

Hahn

Richter am BVerwG Prof. Dr. Hecker kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Neumann

Verkündet am 20. Mai 2015

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