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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.2015, Az.: BVerwG 10 B 62.14
Anspruch des Pflichtmitgliedes einer öffentlich-rechtlichen Kammer auf deren Austritt aus einem privatrechtlichen Dachverband
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15586
Aktenzeichen: BVerwG 10 B 62.14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Münster - 20.05.2009 - AZ: 9 K 1076/07

OVG Nordrhein-Westfalen - 12.12.2013 - AZ: 16 A 1499/09

OVG Nordrhein-Westfalen - 16.05.2014 - AZ: 16 A 1499/09

nachgehend:

BVerwG - 23.03.2016 - AZ: BVerwG 10 C 4.15

OVG Nordrhein-Westfalen - 12.04.2019 - AZ: 16 A 1499/09

BVerwG - 22.10.2019 - AZ: BVerwG 8 B 60.19 (8 C 23.19)

BVerwG - 14.10.2020 - AZ: BVerwG 8 C 23.19

BVerwG, 20.04.2015 - BVerwG 10 B 62.14

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Kammer auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) deren Austritt aus einem privatrechtlichen Dachverband verlangen kann, wenn dieser Dachverband im Widerspruch zu seiner Vereinssatzung die der Kammer - hier durch § 1 Abs. 1 IHKG - gezogenen Grenzen zulässiger politischer Betätigung überschritten hat. Klärungsbedürftig ist insbesondere die Frage, ob das Pflichtmitglied - wie das Berufungsgericht entscheidungstragend ausführt -vorrangig eine Klage mit dem Antrag erheben muss, die Kammer zu vereinsrechtlichen Schritten gegen den Dachverband zu verurteilen.

2

2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Häußler

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