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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.04.2010, Az.: BVerwG 9 B 8.10
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14668
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 8.10
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 20.04.2010 - BVerwG 9 B 8.10

Redaktioneller Leitsatz:

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung können nicht dazu dienen, ein zuvor erfolgloses Wiedereinsetzungsgesuch durch neuen, abweichenden Vortrag nachzubessern.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung, deren Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann, ist jedenfalls unbegründet. Ihr Vorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 1. März 2010 in der Sache zu ändern. Auch unter Würdigung des Vorbringens der Gegenvorstellung ist nicht ersichtlich, dass der frühere Beschluss vom 8. Januar 2010 -BVerwG 9 B 3.09 - an einer Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO litte, die Grund für eine Berichtigung des Beschlusses gäbe, oder dass dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte stattgegeben werden müssen, namentlich weil der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass sämtliche Umstände des für die Wiedereinsetzung wesentlichen Sachverhalts substantiiert und schlüssig dargelegt werden. Dem hat das ursprüngliche Wiedereinsetzungsgesuch nicht genügt. In den weiteren Rechtsbehelfen des Klägers wird der maßgebliche Sachverhalt in für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsbegehrens wesentlicher Hinsicht anders dargestellt als zuvor. Anhörungsrüge und (nunmehr) Gegenvorstellung können aber nicht dazu dienen, ein zuvor erfolgloses Wiedereinsetzungsgesuch durch neuen, abweichenden Vortrag "nachzubessern" und "schlüssig zu machen". Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 1. März 2010 Bezug genommen. Im Übrigen würde es auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinauslaufen, wenn die in Rede stehende Telefaxübertragung - nach vorheriger Absendung des korrigierten Originalschriftsatzes auf dem Postwege - anhand eines in seinen Handakten verbliebenen und unterschriebenen Mehrexemplars der von ihm als fehlerhaft erkannten, weil falsch adressierten Fassung dieses Schriftsatzes erfolgt sein sollte und dies einer in seiner Kanzlei üblichen Vorgehensweise entsprechen sollte. Denn ein solches Vorgehen birgt - zumal bei arbeitsteiliger Erledigung von Schreib- und Übermittlungsaufträgen durch verschiedene Mitarbeiter - die erhöhte Gefahr von Fehlern in sich, wie der Streitfall belegt.

2

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Dr. Storost
Domgörgen
Buchberger

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