Beschl. v. 20.03.2014, Az.: BVerwG 5 B 56.13 (5 C 7.14)
Verfahrensgang:
vorgehend:
VG Karlsruhe - 26.07.2012 - AZ: 9 K 1271/11
VGH Baden-Württemberg - 23.04.2013 - AZ: 2 S 2287/12
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 20.03.2014 - BVerwG 5 B 56.13 (5 C 7.14)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2014
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. April 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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