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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.2010, Az.: BVerwG 2 B 32.09
Sich-Verschaffen und Besitz von kinderpornografischen Schriften als Dienstvergehen
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10458
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 32.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG Hamburg - 10.12.2007 - AZ: VG 31 D 1031/05

OVG Hamburg - 01.12.2008 - AZ: OVG 12 Bf 42/08.F

nachgehend:

BVerwG - 19.08.2010 - AZ: BVerwG 2 C 5.10

BVerwG, 20.01.2010 - BVerwG 2 B 32.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Dezember 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 HmbDG zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, strafbar gemäß § 184 Abs. 5 StGB a.F. zu bestimmen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 5.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

...

Herbert
Dr. Heitz
Dr. Hartung

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