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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: BVerwG 4 BN 40.12 (4 BN 25.12)
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30550
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 40.12 (4 BN 25.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Rheinland-Pfalz - 12.01.2012 - AZ: 1 C 10546/11.OVG

BVerwG, 19.12.2012 - BVerwG 4 BN 40.12 (4 BN 25.12)

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2012 mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren - BVerwG 4 BN 25.12 -, dessen Ruhen der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2012 auf Antrag der Parteien gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO angeordnet hat, ist durch die Antragsgegnerin wieder aufgenommen worden und in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Rubel

Petz

Dr. Decker

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