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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.2010, Az.: BVerwG 1 PKH 15.10
Beweislastverteilung bzgl. des Vorliegens der Absicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet seitens beider Eheleute bei Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Scheinehe oder Zweckehe
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25855
Aktenzeichen: BVerwG 1 PKH 15.10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg - 23.04.2010 - AZ: OVG 3 B 23.08

BVerwG, 19.10.2010 - BVerwG 1 PKH 15.10

Redaktioneller Leitsatz:

Der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, trägt auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht beider Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Das gilt auch dann, wenn der Nachweis einer Schein- oder Zweckehe nicht erbracht werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2010
durch
die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2010. In dieser Entscheidung ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seiner im Bundesgebiet lebenden deutschen Ehefrau hat. Zur Begründung hat es u.a. darauf hingewiesen, dass § 27 Abs. 1 AufenthG der Erteilung eines Visums entgegenstehe, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewichtige Zweifel am Willen der Eheleute bestünden, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, und der Kläger insoweit die Beweis- und Darlegungslast trage (UA S. 6 ff.).

3

Hinsichtlich dieser - die Entscheidung selbstständig tragenden - Begründung ist ein Verstoß gegen revisibles Recht nicht erkennbar. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - (DVBl 2010, 849 = AuAS 2010, 158 = InfAuslR 2010, 350 [BVerwG 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09]) die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 27 Abs. 1 AufenthG bestätigt und entschieden, dass der ausländische Ehegatte, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG im Fall der Nichterweislichkeit des Vorliegens einer Schein- oder Zweckehe die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht beider Eheleute trägt, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Auf diese Entscheidung wurde der Kläger mit Berichterstatterschreiben vom 15. September 2010 hingewiesen.

4

Nach dieser grundsätzlichen Klärung durch den Senat hat die Revision des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage der das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen gewichtige Zweifel am Willen der Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Diese wurden vom Berufungsgericht mit der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte des Klägers, seinem Verhalten gegenüber seiner Ehefrau sowie dem Umstand, dass sich die Eheleute seit November 2005 nicht mehr gesehen haben und der Kläger seine Ehefrau offenkundig nur sehr eingeschränkt an seinem Leben teilhaben lässt, begründet. Die dieser Einschätzung zugrundeliegende Tatsachen- und Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

Die festgestellten Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt er auch nach Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG (weiterhin) die materielle Beweislast für die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG bedeutsame Absicht beider Eheleute, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen. Das gilt auch in Fällen, in denen der Nachweis einer Schein- oder Zweckehe nicht erbracht werden kann.

6

Ist das Berufungsurteil hinsichtlich dieser - die Entscheidung tragenden - Begründung nicht zu beanstanden, kommt es auf die von der Revision weiter geltend gemachten Einwände gegen das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und auf die Frage, ob die Entscheidung insoweit mit Gründen versehen ist, nicht entscheidungserheblich an.

Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Fricke

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