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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.2009, Az.: BVerwG 2 B 49.09
Festsetzung eines Nutzungsentgelts für eine als Nebentätigkeit genehmigte, rechtsmedizinische Tätigkeit bei Übersteigen der erzielten Bruttovergütung durch das Nutzungsentgelt um siebeneinhalb Prozent; Festsetzung eines Nutzungsentgelts i.H.v. 20 Prozent als angemessen trotz fehlender Feststellung des Umfangs einer Nutzung von Personal und Material des Dienstherrn
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 26269
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 49.09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Hessen - 15.01.2009 - AZ: 1 A 287/08; 1 A 288/08

Rechtsgrundlagen:

§ 56 VwVfG

§ 57 VwVfG

§ 132 Abs. 2 VwGO

§ 81 Abs. 1 S. 3 HBG

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BVerwG - 19.10.2009 - AZ: 2 B 48/09

BVerwG, 19.10.2009 - BVerwG 2 B 49.09

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
am 19. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 488,67 EUR festgesetzt.

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