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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.2013, Az.: BVerwG 9 B 21.13
Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 56092
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 21.13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Sachsen - 17.08.2012 - AZ: OVG 5 B 528.06

OVG Sachsen - 17.08.2012 - AZ: OVG 5 B 529.06

Hinweis:

Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerwG - 19.09.2013 - AZ: 9 B 20/13

BVerwG, 19.09.2013 - BVerwG 9 B 21.13

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2013
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
Prof. Dr. Korbmacher und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 9 B 21.13 und BVerwG 9 B 20.13 werden unter dem letztgenannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2012 - OVG 5 B 529.06 - wird aufgehoben. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2012 - OVG 5 B 528.06 - wird aufgehoben, soweit in ihm der Berufung des Beklagten stattgegeben wird. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 125 025,10 € festgesetzt.

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