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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.2012, Az.: BVerwG 8 B 53.12 (8 C 38.12)
Klärungsbedürftigkeit der Frage bzgl. einer Untersagung der Vermittlung von Sportwetten als Grundrechtseingriff
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24532
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 53.12 (8 C 38.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VG München - 28.04.2009 - AZ: M 16 K 08.2756

VGH Bayern - 24.04.2012 - AZ: 10 BV 11.2770

nachgehend:

BVerwG - 16.05.2013 - AZ: BVerwG 8 C 38.12

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

§ 10 Abs. 2 GlüStV a.F.

§ 10 Abs. 5 GlüStV a.F.

BVerwG, 19.09.2012 - BVerwG 8 B 53.12 (8 C 38.12)

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist voraussichtlich grundsätzlich zu klären im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob in der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt, der ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO begründen kann, sowie gegebenenfalls, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV (a.F.) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhing.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 24. April 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 25 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob in der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ein tiefgreifender Grundrechtseingriff liegt, der ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen kann, sowie gegebenenfalls, ob die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols nach § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV (a.F.) mit dem unionsrechtlichen Kohärenzerfordernis von einer Folgenabschätzung im Sinne einer Wanderbewegung hin zu liberaler geregelten anderen Glücksspielbereichen abhing.

2

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Held-Daab

Dr. Rudolph

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