Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.2012, Az.: BVerwG 8 B 45.12 (8 C 41.12)
Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach der Untersagung der Veranstaltung von Sportwetten bei abschließender Feststellung der fehlenden Erlaubnisfähigkeit aufgrund des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23844
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 45.12 (8 C 41.12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 17.02.2012 - AZ: 10 BV 11.483

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV

BVerwG, 19.09.2012 - BVerwG 8 B 45.12 (8 C 41.12)

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 17. Februar 2012 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird u.a. voraussichtlich zu klären sein, ob der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nur rechtfertigt, wenn die fehlende Erlaubnisfähigkeit abschließend festgestellt worden ist.

2

Auf die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es im Hinblick auf die erfolgreiche Grundsatzrüge nicht an.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert

Dr. Deiseroth

Dr. Rudolph

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.